Norm
AngG §19 Abs2 II2Rechtssatz
Die Abmachung, den Kläger für die Dauer von drei Monaten probeweise aufzunehmen, ist kein Dienstverhältnis auf Probe, sondern ein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis zur Probe. Ein Probedienstverhältnis im Sinne des § 19 Abs 2 AngG würde nur dann vorliegen, wenn die fristlose Lösbarkeit während der Probezeit vereinbart worden wäre (vgl SZ 25/198, Arb 5061).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Probearbeitsverhältnis, Angestellte, Befristung, unbefristet, Zeitdauer, Dauer, ausdrückliche Vereinbarung, Ende, Endigung, Auflösung, Beendigung, ZeitablaufEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0028242Dokumentnummer
JJR_19660308_OGH0002_0040OB00014_6600000_001