Norm
EntmO §22Rechtssatz
Die für das Beschwerderecht (Rekursrecht) gegen den Anhaltungsbeschluss erforderliche Beschwer ist auch dann gegeben, wenn der Angehaltene im Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichtes bereits aus der Heilanstalt entlassen war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0043904Dokumentnummer
JJR_19660503_OGH0002_0080OB00127_6600000_001