RS OGH 1966/5/11 3Ob57/66, 3Ob18/68, 1Ob188/74, 5Ob48/75, 3Ob555/84, 3Ob9/91, 3Ob38/93, 3Ob130/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1966
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Norm

AußStrG §276
EO §352
GBG 1955 §14

Rechtssatz

Bei der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zwecks Aufhebung des Miteigentums darf ohne Zustimmung aller Teilhaber der Ausrufpreis nicht unter dem Schätzwert angesetzt werden; hiebei ist der Ausrufpreis grundsätzlich ohne Bedachtnahme auf Hypotheken, die auf der Liegenschaft haften, festzusetzen. Wenn nicht alle Beteiligten eine andere Regelung treffen, sind durch das Meistbot gedeckte Forderungen vom Ersteher in Anrechnung, nicht gedeckte aber ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 57/66
    Entscheidungstext OGH 11.05.1966 3 Ob 57/66
    EvBl 1966/344 S 439 = SZ 39/90
  • 3 Ob 18/68
    Entscheidungstext OGH 21.02.1968 3 Ob 18/68
    nur: Bei der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zwecks Aufhebung des Miteigentums darf ohne Zustimmung aller Teilhaber der Ausrufpreis nicht unter dem Schätzwert angesetzt werden. (T1)
  • 1 Ob 188/74
    Entscheidungstext OGH 06.11.1974 1 Ob 188/74
    nur T1; JBl 1975,481 = SZ 47/119
  • 5 Ob 48/75
    Entscheidungstext OGH 08.04.1975 5 Ob 48/75
    Auch; Beisatz: Der Ausrufspreis ist also bei Nichteinigung der Parteien auf einen anderen Betrag so festzusetzen, daß eine Verschleuderung des Besitzes selbst dann vermieden wird, wenn nur ein Bieter auftritt. (T2) = SZ 48/41
  • 3 Ob 555/84
    Entscheidungstext OGH 12.12.1984 3 Ob 555/84
    nur T1
  • 3 Ob 9/91
    Entscheidungstext OGH 27.02.1991 3 Ob 9/91
    nur: Wenn nicht alle Beteiligten eine andere Regelung treffen, sind durch das Meistbot gedeckte Forderungen vom Ersteher in Anrechnung, nicht gedeckte aber ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. (T3) = RZ 1991/74,256
  • 3 Ob 38/93
    Entscheidungstext OGH 17.03.1993 3 Ob 38/93
  • 3 Ob 130/95
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 130/95
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0004353

Dokumentnummer

JJR_19660511_OGH0002_0030OB00057_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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