Norm
AußStrG §276Rechtssatz
Bei der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zwecks Aufhebung des Miteigentums darf ohne Zustimmung aller Teilhaber der Ausrufpreis nicht unter dem Schätzwert angesetzt werden; hiebei ist der Ausrufpreis grundsätzlich ohne Bedachtnahme auf Hypotheken, die auf der Liegenschaft haften, festzusetzen. Wenn nicht alle Beteiligten eine andere Regelung treffen, sind durch das Meistbot gedeckte Forderungen vom Ersteher in Anrechnung, nicht gedeckte aber ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0004353Dokumentnummer
JJR_19660511_OGH0002_0030OB00057_6600000_002