Norm
EO §36 Abs1 AaRechtssatz
Die Behauptung, der dem Exekutionsantrag gem § 353 Abs 2 EO beigeschlossene Kostenvoranschlag entspreche nicht der dem Verpflichteten auf Grund des Exekutiontitels obliegenden Verpflichtung, kann nicht mit Erfolg als Einwendung nach § 36 Abs 1 EO vorgebracht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0000800Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012