Norm
AußStrG §9 E4Rechtssatz
Die neuere Rechtsprechung des OGH erkennt Legataren als Nachlaßgläubigern nur wegen eines Eingriffs in die ihnen nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB zustehenden Rechte oder wenn sonst in ihre Vermögensrechte unmittelbar eingegriffen wird, Beteiligtenstellung und damit Rekursberechtigung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0006590Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021