Norm
AngG §27 Z2 E2Rechtssatz
Wenn ein Dienstnehmer, geschwächt durch Erkrankung, qualitativ mindere Dienstleistungen erbringt, so darf darin kein wichtiger Grund zur Entlassung wegen Unfähigkeit erblickt werden, weil dann sein Diensteifer bestraft werden würde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Dienstunfähigkeit, Rekonvaleszenz, KrankheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0029428Dokumentnummer
JJR_19661129_OGH0002_0040OB00061_6600000_001