Norm
EKHG §6Rechtssatz
Ob die konkludente Zustimmung des Halters zur Fahrt vorliegt, ist nach den Umständen des Falles zu beurteilen; dabei kommt es darauf an, ob der Halter nach seiner Persönlichkeit nach seinen Beziehungen zum Benutzer und dergleichen der Fahrt zugestimmt hätte, wenn er vorher gefragt worden wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0058419Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018