TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/3 2001/09/0061

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z3 litb idF 1997/I/078;
AuslBG §4 Abs6 Z3 litc idF 1997/I/078;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/8, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien von 2. Feber 2001, Zl. 10/13114/108.3312/2000, betreffend Nichterteilung einer Sicherungsbescheinigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 5. Juni 2000 beim Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste-Gastgewerbe die Erteilung einer Sicherungsbescheinigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die ungarische Staatsangehörige K für die berufliche Tätigkeit als Animierdame und Prostituierte in ihrem Betrieb zu einem monatlichen Bruttolohn von S 8.000,--. Spezielle Kenntnisse oder Ausbildung wurden nicht gewünscht.

Diesen Antrag wies das Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste-Gastgewerbe mit Bescheid vom 28. November 2000 gemäß § 4 Abs. 6 Z. 1 iVm § 11 Abs. 2 Z. 1 AuslBG ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie geltend machte, die beantragte Ausländerin sei in Hinblick auf die Erhaltung inländischer Arbeitskräfte eine "Schlüsselkraft"; zum anderen sei ihre Tätigkeit dem bevorzugten Bereich der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege zuzuordnen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 11 und § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, nach der zuletzt veröffentlichten Statistik sei die Landeshöchstzahl für Wien im Jahr 2000 und seit Beginn des Jahres 2001 ständig und weit überschritten. Es habe daher das erschwerte Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG Anwendung zu finden gehabt. Die beantragte Ausländerin sei aber keiner der bevorzugten Personengruppen des § 4b Abs. 1 Z. 3 bis 9 AuslBG oder des § 4 Abs. 6 Z. 3 lit. b oder c AuslBG zuzuordnen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht auf Erteilung der beantragten Sicherungsbescheinigung sowie durch mangelhafte Erhebungen über die Qualifikation der beantragten Ausländerin als Schlüsselkraft verletzt und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 11 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 120/1999, ist einem Arbeitgeber, der beabsichtigt, Ausländer für eine Beschäftigung im Bundesgebiet im Ausland anzuwerben, auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen. Sie hat zu enthalten, für welche Ausländer oder welche Anzahl von Ausländern bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht gestellt wird.

Nach Abs. 2 leg. cit. darf die Sicherungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1, 2 oder 6 und Abs. 3 Z 1, 4, 6, 8 und 12 vorliegen.

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Sicherungsbescheinigung ausschließlich auf § 4 Abs. 6 AuslBG in Verbindung mit der Verordnung über die Landeshöchstzahl 2001 für Wien gestützt, deren Überschreitung von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird.

Nach dieser Gesetzesbestimmung in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997 darf über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn

1. der Antrag für einen im § 4b Abs. 1 Z 3 bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfassten Ausländer eingebracht wird und

2.

die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

3. a)

der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet oder

              b)              die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege, notwendig ist oder

              c)              überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder

d)

die Voraussetzungen des § 18 gegeben sind oder

e)

die Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 erfolgen soll.

Liegt auch nur eine Voraussetzung der Z. 1 bis 3 leg. cit. nicht vor, kann eine Beschäftigungsbewilligung bzw. Sicherungsbescheinigung nicht erteilt werden.

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass der Regionalbeirat die Erteilung der Sicherungsbescheinigung einhellig befürwortet habe (lit. a) oder die Tatbestände nach lit. d oder e vorlägen.

Ihre Behauptungen lassen sich lediglich unter dem Aspekt der lit. b oder c des § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG sehen.

Die Beschwerdeführerin verweist - wie schon im Berufungsverfahren - auf die besondere Bedeutung der ausländischen Arbeitskraft für die Gesundheits- und Wohlfahrtspflege in Hinblick auf die mit der ordnungsgemäßen Meldung ihrer Tätigkeit verbundenen regelmäßigen Gesundheitskontrollen und der dadurch hintan gehaltenen Gefährdung der Bevölkerung durch ansteckende Krankheiten. Damit gelingt es ihr aber nicht, ein qualifiziertes Interesse an der Beschäftigung dieser Ausländerin darzulegen. Dass die Ermöglichung der Prostitution generell der Förderung der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege dient, kann nicht gesagt werden. Mit dem Hinweis auf die gesundheitlich kontrollierte Tätigkeit der beantragten Ausländerin (Zurückdrängen der Geheimprostitution) vermochte die Beschwerdeführerin weder das vorgenannte Interesse noch ein gesamtwirtschaftliches oder öffentliches Interesse an deren Beschäftigung darzulegen.

Dass der Betrieb der Beschwerdeführerin auf die gesamte Wirtschaft in der Region, in der er betrieben wird, wesentlichen Einfluss habe, behauptet sie nicht. Sie hat auch nicht dargelegt, aus welchem Grund anzunehmen sei, dass die beantragte Arbeitskraft eine "Schlüsselkraft" im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 3 lit. b AuslBG sei, zumal sie niemals etwa die Behauptung aufstellte, dass die Beschäftigung der beantragten Ausländerin einen Beitrag zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitskräfte hätte leisten können, deren sie in ihrem Betrieb erkennbar keine hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 3. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090061.X00

Im RIS seit

22.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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