Norm
MG §21 Abs2 B2Rechtssatz
Erlegt der Mieter im Zuge eines auf § 1118 ABGB (Nichtzahlung des Mietzinses) gestützten Räumungsprozesses einen Betrag bei Gericht, der nicht den vom Prozeßgericht bindend festgestellten Mietzinsrückstand erreicht, bzw nach seiner Erklärung darüber hinaus noch weitere Zinsfälligkeiten - ausgehend von einem niedrigeren Mietzins - decken soll, so ist die Hinterlegung weder rechtmäßig noch schuldbefreiend nach § 1425 ABGB. Der Mieter kann sich daher nicht mit Erfolg auf die Zahlung der bis zum Schluß der Streitverhandlung erster Instanz fällig gewordenen Mietzinse berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0069152Dokumentnummer
JJR_19680625_OGH0002_0080OB00168_6800000_001