RS OGH 1968/6/25 8Ob168/68, 10Ob95/05a, 3Ob159/05m

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Veröffentlicht am 25.06.1968
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Norm

MG §21 Abs2 B2

Rechtssatz

Erlegt der Mieter im Zuge eines auf § 1118 ABGB (Nichtzahlung des Mietzinses) gestützten Räumungsprozesses einen Betrag bei Gericht, der nicht den vom Prozeßgericht bindend festgestellten Mietzinsrückstand erreicht, bzw nach seiner Erklärung darüber hinaus noch weitere Zinsfälligkeiten - ausgehend von einem niedrigeren Mietzins - decken soll, so ist die Hinterlegung weder rechtmäßig noch schuldbefreiend nach § 1425 ABGB. Der Mieter kann sich daher nicht mit Erfolg auf die Zahlung der bis zum Schluß der Streitverhandlung erster Instanz fällig gewordenen Mietzinse berufen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 168/68
    Entscheidungstext OGH 25.06.1968 8 Ob 168/68
    Veröff: MietSlg 20523
  • 10 Ob 95/05a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 10 Ob 95/05a
    Vgl auch; Beisatz: Der Hinterlegung nach §1425 ABGB kommt nicht generell Schuldtilgungsfunktion zu und sie vermag auch nicht ein eigenes gerichtliches Verfahren über die Berechtigung einer Mietzinsminderung zu ersetzen. (T1)
  • 3 Ob 159/05m
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 159/05m
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0069152

Dokumentnummer

JJR_19680625_OGH0002_0080OB00168_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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