Norm
MG §19 Abs3 A1Rechtssatz
Bei § 22 Abs 1 MG in der Fassung des MRÄG 1967 handelt es sich im Falle einer Teilkündigung wegen dringenden Eigenbedarfes um einen selbständigen Kündigungsgrund, für den die Bestimmungen des § 19 Abs 3 MG über die Dauer des Eigentumsrechtes nicht gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0068935Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008