Norm
ABGB §1116aRechtssatz
Sind nach dem Ableben eines Mieters nach § 19 Abs 2 Z 11 MG eintrittsberechtigte Personen nicht vorhanden, dann wird der Erbe des Mieters durch die Einantwortung der Verlassenschaft gemäß § 1116a ABGB Hauptmieter der Wohnung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0021231Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008