TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/17 2001/01/0003

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2002
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des LL in Wien, geboren am 4. März 1953, vertreten durch Dr. Raoul Hoffer, dieser vertreten durch Dr. Christine Wolf, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Bräuhausgasse 63/7-8, gegen den in der Verhandlung vom 7. September 2000 mündlich verkündeten und am 11. September 2000 schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 217.065/0-V/14/00, betreffend §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Er wurde im Kosovo geboren, gehört der albanischen Volksgruppe an und reiste gemäß seinen Angaben am 8. März 2000 in das Bundesgebiet ein. Den in der Folge gestellten Asylantrag begründete er im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31. März 2000 im Wesentlichen damit, dass er in der Bäckerei seines Onkels in Serbien gearbeitet habe; beginnend mit den Bombardements der Nato habe er Probleme mit der serbischen Bevölkerung bekommen; schließlich sei ihm von einer sechsköpfigen Bande ein Ultimatum gestellt worden, dass er Serbien verlassen solle; in der Bäckerei seien die Geräte zerstört worden; "wenn wir nicht gegangen wären" - so der Beschwerdeführer wörtlich -, "hätten sie uns umgebracht".

Auf Vorhalt, warum er nicht in seine Heimat, in den Kosovo, gegangen sei, brachte der Beschwerdeführer ua. vor, er befürchte, von den Albanern umgebracht zu werden; er sei im Kosovo nicht sicher und fürchte um sein Leben; ein Arzt aus seinem Dorf sei von der UCK umgebracht worden, weil er im - falschen - Verdacht gestanden sei, mit den Serben zusammengearbeitet zu haben.

Mit Bescheid vom 19. April 2000 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab; außerdem sprach es aus, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die BR Jugoslawien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Das Bundesasylamt ging bei dieser Entscheidung im Ergebnis davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in den Kosovo hätte begeben können, wo er vor Übergriffen der serbischen Bevölkerung sicher wäre. Dass er den Kosovo bereits vor neun Jahren verlassen und dort keine Familie habe, ändere nichts am Bestehen einer "innerstaatlichen Fluchtalternative".

In der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer - unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Ludwig Boltzmann-Instituts für Menschenrechte vom 30. Dezember 1999 - vor allem geltend, es sei dem Umstand, dass er Katholik sei, nicht ausreichend Beachtung geschenkt worden. Er sei schon seit neun Jahren nicht mehr im Kosovo gewesen, es sei völlig unvorstellbar, dass er dort wieder Fuß fassen könnte und "keine Bedrohung auf Grund meiner Zugehörigkeit zur katholischen Minderheit zu erwarten hätte".

Der von der belangten Behörde am 7. September 2000 durchgeführten Berufungsverhandlung blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern. Nach Verlesung einer "UNHCR-Hintergrundinformation über ethnische Albaner aus dem Kosovo, die nach wie vor des internationalen Rechtsschutzes bedürfen" vom März 2000, eines weiteren UNHCR-Berichtes, einer "Lageanalyse" des Schweizer Bundesamtes für Flüchtlinge vom Februar 2000, des "ACCORD-Reiseberichtes Kosovo/a - 10. bis 17. Februar 2000" und des schon in der Berufung des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Gutachtens des Ludwig Boltzmann-Institutes für Menschenrechte vom 30. Dezember 1999 verkündete die belangte Behörde den bekämpften Bescheid, mit dem sie die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7AsylG abwies (Spruchpunkt A.) und gemäß § 8 AsylG iVm § 57 Fremdengesetz 1997 feststellte, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die autonome Provinz Kosovo der Bundesrepublik Jugoslawien zulässig sei (Spruchpunkt B.).

Zur Person des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, dass er Katholik sei und neun Jahre als Bäcker bei seinem Onkel in Serbien gearbeitet habe. "Mit dem Bombardement" habe er Probleme mit den Serben bekommen, die ihm nahe gelegt hätten, Serbien zu verlassen. In den Kosovo habe er sich nicht begeben wollen, weil er dort kein Haus und keine Familie besitze; er befürchte, dort als Katholik von Albanern umgebracht zu werden.

Außerdem stellte die belangte Behörde - gestützt auf die zuvor genannten Dokumente - die aktuelle Lage im Kosovo dar. Sie führte schließlich aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass katholische Albaner generell damit rechnen müssten, bei einer Rückkehr in den Kosovo Übergriffen seitens der eigenen Volksgruppe ausgesetzt zu sein. Letzteres begründete sie damit, dass zwar im Gutachten des Ludwig Boltzmann-Institutes für Menschenrechte vom 30. Dezember 1999 darauf hingewiesen werde, dass katholische Kosovo-Albaner wiederholt Ziel von Bedrohungen, gewaltsamen Übergriffen bis hin zu Ermordungen geworden seien, doch würden in diesem Gutachten lediglich einzelne Fälle dokumentiert, sodass hieraus nicht geschlossen werden könne, dass gleichsam alle katholischen Albaner im Kosovo Gefahr liefen, in ihrer körperlichen Integrität verletzt zu werden. Außerdem könne aus keiner der von der belangten Behörde sonst zugrunde gelegten Quellen abgeleitet werden, dass katholische Albaner generell einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt seien. Da diese Quellen von namhaften und anerkannten Organisationen stammten und sehr detailliert aufzeigten, welche Personengruppen im Kosovo einer erhöhten Gefährdung unterliegen könnten, müsse aus dem Umstand, dass in keinem dieser Berichte gehäufte Übergriffe auf katholische Albaner dargelegt würden, geschlossen werden, dass aktuell diesbezüglich keine maßgebliche Gefährdung bestehe.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund der völlig geänderten Umstände im Kosovo Angehörige der albanischen Volksgruppe keine staatlichen Repressionsmaßnahmen oder Bedrohungen im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu befürchten hätten. Die grundlegenden politischen Veränderungen in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers hätten dazu geführt, dass es ihm nunmehr zumutbar sei, den Schutz der den Kosovo kontrollierenden UNMIK in Anspruch zu nehmen und in seine Heimatprovinz "zurückzukehren".

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die belangte Behörde hat sich - ohne auf die Situation des Beschwerdeführers in Serbien näher einzugehen - im Ergebnis auf eine asylrechtliche Beurteilung des Kosovo beschränkt. Diese Beurteilung beruht jedoch einerseits auf einer unzutreffenden Auswertung der zugrunde gelegten Erkenntnisquellen und wird andererseits der konkreten Situation des Beschwerdeführers nur teilweise gerecht.

Zum Ersten: Die belangte Behörde hat zur geltend gemachten Bedrohung als katholischer Albaner ausgeführt, dass - mit Ausnahme des Gutachtens des Ludwig Boltzmann-Institutes für Menschenrechte -

den von ihr herangezogenen Quellen gehäufte Übergriffe auf katholische Albaner nicht zu entnehmen seien; es müsse hieraus - zumal die erwähnten Quellen jüngeren Datums seien als das erwähnte Gutachten des Ludwig Boltzmann-Institutes für Menschenrechte - geschlossen werden, dass aktuell keine maßgebliche Gefährdung für katholische Albaner bestehe.

Diese Ausführungen beruhen offenkundig auf einer bloß partiellen Lektüre der "sonstigen" Quellen. So wird etwa in der "UNHCR-Hintergrundinformation über ethnische Albaner aus dem Kosovo, die nach wie vor des internationalen Rechtsschutzes bedürfen" vom März 2000 zu einer der dort genannten "Risikogruppen" ("Personen, die mit dem serbischen Regime nach 1990 in Verbindung gebracht werden") wie folgt ausgeführt (Unterstreichungen nicht im Original):

"Seit Juni wird immer wieder von Kosovo-Albanern berichtet, die zur Zielscheibe von Schikanen und Gewalt wurden, anscheinend als Vergeltung für deren angebliche Verbindung oder Kollaboration mit dem serbischen Regime. Oft herrscht in solchen Fällen eine Mauer des Schweigens, da die Opfer durch Drohungen dazu gebracht werden, sich nicht an die internationale Gemeinschaft zu wenden, und andere, die von den Vorfällen wissen, Angst haben, darüber zu sprechen, um nicht auch als Verräter gebrandmarkt zu werden. Es besteht Grund zur Annahme, dass die Dunkelziffer von Fälle dieser Art bedeutend höher ist als die Zahl der angezeigten Fälle. Manchmal sind bis zu einem gewissen Grad auch organisierte Strukturen beteiligt, da im Gegensatz zu Rachemorden in der Hitze der Erregung verschiedene Opfer zum TMK vorgeladen oder unter Anwendung von Gewalt dorthin gebracht werden, um über ihre Aktivitäten während des Konflikts und in der Zeit davor verhört zu werden. Einige Opfer blieben verschwunden und sind vermutlich nicht mehr am Leben, andere wurden mit Sicherheit getötet, während einige freigelassen wurden, aber weiterhin schikaniert werden.

Die Gründe, um eine Person für einen Kollaborateur zu halten, müssen nicht unbedingt realitätsbezogen sein. Es genügt, dass das Haus einer Person von den serbischen oder jugoslawischen Kräften nicht angezündet oder ausgeplündert wurde oder dass eine Person früher Geschäfte mit Serben machte, um unter Verdacht zu geraten. Da keine Rechtsstaatlichkeit herrscht, kann eine Person durch Gerüchte und falsche Anschuldigungen zur Zielscheibe werden. So ist es durchaus möglich, dass eine Person, die nichts mit dem serbischen Regime zu tun hatte, zum Opfer wird. Das derzeitige Klima von Rache und Vergeltung wird noch durch die örtliche Presse geschürt, die oft hetzerische Artikel ohne erhärtende Beweise zu diesem Thema veröffentlicht.

Auffallend ist, dass in vielen gemeldeten Fällen von Schikanen wegen angeblicher Kollaboration katholische Albaner die Opfer sind. Es liegen zwar keine eindeutigen Beweise vor, dass katholische Albaner speziell aus religiösen Gründen verfolgt werden, doch ist nicht auszuschließen, dass katholische Albaner in gewissen Gebieten des Kosovo mit höherer Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, der Kollaboration verdächtigt zu werden, und sie dort daher gefährdet sind.

Von den gemeldeten Zwischenfällen, die in Vorbereitung dieses Berichts geprüft wurden, verdeutlichen folgende Beispiele am besten das Muster von Schikanen und Gewalt gegen Personen, die mit dem serbischen Regime in Verbindung gebracht werden:

o Ein Kosovo-Albaner aus dem Gebiet um Prizren berichtete, er sei von einigen unbekannten, schwarz gekleideten Männern verhört worden, die offensichtlich wütend darüber waren, dass er seine Waffe der KFOR und nicht der UCK ausgehändigt hatte. Während des Verhörs über seine Aktivitäten während des Konflikts sei er mit Holzprügeln und Stahlstangen geschlagen worden. Als die Männer ihn freiließen, hätten sie gedroht, die UCK würde ihn umbringen, wenn er den Zwischenfall meldet.

o Eine katholisch-albanische Familie aus der Gemeinde Klina zeigte an, es seien drei unbekannte Männer, einer in Zivil und die beiden anderen in schwarzen Uniformen und Skimasken, gekommen. Sie hätten sich als Mitglieder der 'UCK-Polizei' ausgegeben und die Frau bedroht und mit einem Revolver geschlagen. Der Familie wurde vorgeworfen, während des Kriegs mit den serbischen Behörden Geschäfte gemacht zu haben. Es wurden dreitausend Deutsche Mark aus dem Haus gestohlen, und als zwei internationale Helfer, die bei der Familie eingemietet waren, am Schauplatz erschienen, wurde auch einer von ihnen bestohlen, bevor die Täter das Weite suchten.

o Ein katholischer Albaner aus der Gemeinde Klina erhielt mehrere anonyme Drohanrufe, in denen er beschuldigt wurde, für die serbischen Behörden gearbeitet zu haben, und mit dem Tod bedroht wurde.

o Ein im September 1999 in der Gemeinde Klina tot aufgefundener Kosovo-Albaner, der Spuren von Schlägen, mehrfache Stichwunden sowie Schusswunden aufwies, soll kurz vor seinem Verschwinden und seinem Tod von der UCK zum Verhör über die Aktivitäten der Serben während des Krieges vorgeladen worden sein.

o Im Oktober 1999 meldeten katholisch-albanische Bewohner eines bestimmten Dorfes in der Gemeinde Prizren andauernde Einschüchterungsversuche und lästige Schikanen durch ihre muslimischen Nachbarn, die sie beschuldigten, Serben bzw. Kollaborateure zu sein.

o Eine Kosovo-Albanerin aus Djakovica berichtete, ihre Familie sei von der 'UCK-Polizei' eingeschüchtert worden, anscheinend weil ihr Ehemann in den neunziger Jahren für eine staatliche Stelle gearbeitet hat.

o Eine kosovo-albanische Familie aus Djakovica zeigte an, sie sei von vier Kosovo-Albanern, die sich als Mitglieder der örtlichen 'UCK-Polizei' ausgaben, bedroht worden. Dem Familienoberhaupt wurde gesagt, er würde umgebracht, wenn er sich nicht in der örtlichen 'UCK-Polizeistation' einfinde, um Fragen über seine Arbeit bei einem örtlichen Radiosender, der von den serbischen Behörden betrieben wurde, zu beantworten.

o Im Dezember 1999 meldete KFOR den Mord an einem Kosovo-Albaner in der Gemeinde Pristina. Das Opfer war bis März 1999 Richter am Kommunalgericht Pristina."

In der "Lageanalyse" des Schweizer Bundesamtes für Flüchtlinge heißt es auf Seite 11 ua.:

"Verschiedentlich kommt es auch zu Übergriffen auf die gegen 40'000 katholischen Kosovo-Albaner, welche grösstenteils im Südwesten des Kosovo leben. Einer der Gründe für die Übergriffe ist die Tatsache, dass die katholischen Kosovo-Albaner nicht in dem Maß von den Vertreibungen durch die Serben betroffen waren wie die muslimischen Kosovo-Albaner. Ebenso haben sie nur geringe Schäden an ihrem Besitz zu beklagen."

Im Hinblick auf diese Ausführungen über Schikanen bzw. Übergriffe gegen auffallend viele katholische Albaner kann nicht davon die Rede sein, die überwiegende Berichtslage lasse keine Häufung von Übergriffen auf katholische Albaner erkennen. Damit erweisen sich die Überlegungen der belangten Behörde betreffend die Situation von Angehörigen jener Gruppe - zu der auch der Beschwerdeführer zählt - in der vorliegenden Form als nicht tragfähig.

Zum Zweiten: Der Beschwerdeführer hat eine Gefährdung im Kosovo nicht allein darauf gestützt, dass er katholischer Albaner sei. Erkennbar machte er - wie insbesondere sein Hinweis auf die Ermordung eines Arztes zeigt, der im Verdacht gestanden sei, mit den Serben zusammengearbeitet zu haben - vielmehr auch geltend, dass er im Hinblick auf seinen neunjährigen Aufenthalt in Serbien mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe. Unabhängig davon hätte sich die belangte Behörde - wie in der Beschwerde richtig aufgezeigt wird - schon im Hinblick auf die aus dem oben zitierten Auszug aus der "UNHCR-Hintergrundinformation über ethnische Albaner aus dem Kosovo, die nach wie vor des internationalen Rechtsschutzes bedürfen" ableitbare Gefährdung von Personen mit Kontakten zu Serben mit der durch die lange Berufstätigkeit in Serbien gekennzeichneten spezifischen Situation des Beschwerdeführers auseinander setzen müssen. Auch in dem schon mehrfach erwähnten Gutachten des Ludwig Boltzmann-Institutes für Menschenrechte vom 30. Dezember 1999 werden neben (vermuteten) Kollaborateuren Kosovo-Albaner, die freundschaftliche Beziehungen zu Serben nicht abgebrochen bzw. Geschäftskontakte mit Serben fortgesetzt haben, gesondert als gefährdete Personen angeführt. Von da her hätte sich die belangte Behörde ebenfalls mit der konkreten Situation des neun Jahre in Serbien aufhältigen Beschwerdeführers befassen müssen. Hinzu kommt, dass nach dem oben wörtlich wieder gegebenem Auszug aus der "UNHCR-Hintergrundinformation" (angebliche) Kollaboration und katholisches Religionsbekenntnis gleichfalls in einem Zusammenhang zu stehen scheinen, was bezüglich des Beschwerdeführers bedeutet, dass gegebenenfalls auf seine besondere Situation als Angehöriger von zwei potentiellen "Risikogruppen" besonders Bedacht zu nehmen gewesen wäre (siehe zur gebotenen "kombinierten Betrachtungsweise" etwa das hg. Erkenntnis vom 6. März 2001, Zl. 2000/01/0056).

Nach dem Gesagten ist der bekämpfte Bescheid mit Ermittlungsmängeln behaftet. Er war daher - ohne nähere Prüfung der Frage, welche Kriterien es im konkreten Fall gestatten, dem Beschwerdeführer iS der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu zuletzt das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2002, Zl. 2001/01/0550) neben der Bundesrepublik Jugoslawien den Kosovo als zweiten "Herkunftsstaat" zuzurechnen - gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Ein weiterer Kostenersatz unter dem Titel von Umsatzsteuer steht neben dem Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand nicht zu.

Wien, am 17. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010003.X00

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten