Norm
EisbEG §4 ARechtssatz
Wenn der zum Ausgleich der durch die Enteignung verursachten Vermögensnachteile erforderliche Betrag der Höhe nach mit dem Verkehrswert des Bestandobjektes übereinstimmt, ist dieser Verkehrswert zu ersetzen. Es kommt daher (bei einem mietengeschützten Bestandobjekt) darauf an, was der Bestandnehmer außer den angemessenen Übersiedlungskosten noch aufwenden muss, um an Stelle des durch die Enteignung verlorenen Bestandobjekts ein annähernd gleichwertiges zu erlangen (EvBl 1954/328).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0058021Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013