Norm
MG §19 Abs2 Z4 AbRechtssatz
Die Vernachlässigung der Wohnung durch Anhäufung von Gerümpel bei jahrelanger Unterlassung jegleicher Reinigung und jedes Ordnungsmachens stellt wegen der damit verbundenen Gefahr der Ungezieferbildung und der beim Heizen des mit leicht brennbaren Gegenständen umgebenen Ofens auftretenden Feuergefahr den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 4 MG dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0068211Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2014