RS OGH 1969/9/16 4Ob325/69, 4Ob348/72, 4Ob309/74, 4Ob367/74, 4Ob315/76, 4Ob173/02y, 4Ob81/04x, 4Ob12

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Veröffentlicht am 16.09.1969
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Norm

UWG §2 C2a

Rechtssatz

Obwohl die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Werbeangabe grundsätzlich den Kläger trifft, muss bei Inanspruchnahme einer Spitzenstellung dem Werbenden die Verantwortung für die objektive Richtigkeit seiner Werbeangaben angelastet werden, weil nur ihm alle Beweismittel zur Verfügung stehen, um seine Alleinstellungsbehauptung durch Tatsachenvorbringen zu erhärten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 325/69
    Entscheidungstext OGH 16.09.1969 4 Ob 325/69
    Veröff: EvBl 1970/131 S 214 = ÖBl 1970,22
  • 4 Ob 348/72
    Entscheidungstext OGH 07.11.1972 4 Ob 348/72
    Beisatz: Inwieweit dies nicht nur für den Prozess selbst, sondern auch für das Sicherungsverfahren, also für die Bescheinigungslast, gilt, ist strittig (ZBl 1931/112) und kann immer nur unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles entscheiden werden. (T1) Veröff: ÖBl 1973,53
  • 4 Ob 309/74
    Entscheidungstext OGH 19.03.1974 4 Ob 309/74
    Beisatz: Im Bescheinigungsverfahren maßgebend, ob die Umstände des konkreten Falles eine solche Überwälzung der Beweislast beziehungsweise Bescheinigungslast auf den Beklagten als gerechtfertigt erscheinen lassen. (T2)
  • 4 Ob 367/74
    Entscheidungstext OGH 14.01.1975 4 Ob 367/74
    Beisatz: Echte Tiefstpreise. (T3) Veröff: ÖBl 1976,16
  • 4 Ob 315/76
    Entscheidungstext OGH 06.04.1976 4 Ob 315/76
  • 4 Ob 173/02y
    Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 173/02y
    Auch; Beisatz: Die Beweislast trifft den Beklagten, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T4)
  • 4 Ob 81/04x
    Entscheidungstext OGH 08.06.2004 4 Ob 81/04x
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 120/06k
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 120/06k
    Auch; Beisatz: Bei einer Alleinstellungswerbung trägt -sofern der klagende Mitbewerber wie hier die Unrichtigkeit der in Anspruch genommenen Alleinstellung behauptet - der werbende Beklagte die Beweislast beziehungsweise Bescheinigungslast für die Richtigkeit der verwendeten Aussagen. (T5); Beisatz: Dieser Beweis muss durch „objektiv nachprüfbare Tatsachen" erbracht werden. Die Unmöglichkeit eines solchen Nachweises - etwa wegen des Fehlens von Studien, die alle Konkurrenzprodukte erfassen - geht zu Lasten des Beklagten. (T6); Beisatz: „Es gibt nichts Besseres für Ihre Hypertonie-Patienten". (T7)
  • 4 Ob 19/10p
    Entscheidungstext OGH 11.03.2010 4 Ob 19/10p
    Auch; Beisatz: Ob aus dem bescheinigten Sachverhalt das Vorliegen der Spitzenstellung abgleitet werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T8)
  • 4 Ob 59/10w
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 59/10w
    Auch
  • 4 Ob 33/13a
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 4 Ob 33/13a
    Vgl; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0078519

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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