Norm
UWG §2 C2aRechtssatz
Obwohl die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Werbeangabe grundsätzlich den Kläger trifft, muss bei Inanspruchnahme einer Spitzenstellung dem Werbenden die Verantwortung für die objektive Richtigkeit seiner Werbeangaben angelastet werden, weil nur ihm alle Beweismittel zur Verfügung stehen, um seine Alleinstellungsbehauptung durch Tatsachenvorbringen zu erhärten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0078519Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2013