Norm
StPO §221 Abs3Rechtssatz
Es ist weder die Anwesenheit eines Ersatzrichters noch die eines Ersatzschöffen bei der Urteilsberatung mit Nichtigkeit bedroht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0098381Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020