Norm
ABGB §1162 IAb. AngG §27 Z4 E4Rechtssatz
Eine von der zuständigen Gewerkschaft weder von vornherein gebilligte noch nachträglich genehmigte und übernommene Arbeitsniederlegung ist ein wilder Streik und als solcher rechtswidrig. Der Arbeitgeber ist berechtigt, Arbeitnehmer, die sich an einem wilden Streik beteiligten, fristlos zu entlassen, wenn sie trotz wiederholter Aufforderung die Arbeit nicht aufnehmen. Dadurch, daß sich ein Arbeitnehmer aus Gründen der Solidarität gegenüber seinen streikenden Arbeitskollegen einem rechtswidrigen Streik anschließt, wird sein Verhalten nicht gerechtfertigt.
Schlagworte
*D*, Angestellte, Arbeitskampf, Rechtswidrigkeit, Unterlassen, Unterlassung, Dienstleistung, Arbeitsleistung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmervertreter, Arbeitnehmerorganisation, Genehmigung, Zustimmung, rechtmäßiger Hinderungsgrund, beharrliche Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Verweigerung, Weigerung, PflichtvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1969:RS0104551Dokumentnummer
JJR_19691021_AUSL000_001AZR00093_6800000_001