RS OGH 1969/10/21 1AZR93/68

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Veröffentlicht am 21.10.1969
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Norm

ABGB §1162 IAb. AngG §27 Z4 E4

Rechtssatz

Eine von der zuständigen Gewerkschaft weder von vornherein gebilligte noch nachträglich genehmigte und übernommene Arbeitsniederlegung ist ein wilder Streik und als solcher rechtswidrig. Der Arbeitgeber ist berechtigt, Arbeitnehmer, die sich an einem wilden Streik beteiligten, fristlos zu entlassen, wenn sie trotz wiederholter Aufforderung die Arbeit nicht aufnehmen. Dadurch, daß sich ein Arbeitnehmer aus Gründen der Solidarität gegenüber seinen streikenden Arbeitskollegen einem rechtswidrigen Streik anschließt, wird sein Verhalten nicht gerechtfertigt.

Schlagworte

*D*, Angestellte, Arbeitskampf, Rechtswidrigkeit, Unterlassen, Unterlassung, Dienstleistung, Arbeitsleistung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmervertreter, Arbeitnehmerorganisation, Genehmigung, Zustimmung, rechtmäßiger Hinderungsgrund, beharrliche Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Verweigerung, Weigerung, Pflichtvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1969:RS0104551

Dokumentnummer

JJR_19691021_AUSL000_001AZR00093_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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