RS OGH 1969/11/28 12Os151/69, 11Os81/79, 9Os136/81, 13Os17/83, 15Os160/87, 12Os64/88, 14Os141/87, 12

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Veröffentlicht am 28.11.1969
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Norm

StPO §238
StPO §281 Z4 A

Rechtssatz

Ohne Rücksicht auf den Inhalt eines vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Antrages ist es Sache des dem Angeklagten zur Seite stehenden Verteidigers, auf Grund einer diesem Antrage ausdrücklich nicht stattgebenden Erklärung des Vorsitzenden ein Zwischenerkenntnis des Senates über den Antrag zu verlangen. Erst auf Grund von Inhalt und Begründung eines solchen Zwischenerkenntnisses oder auf Grund der Verweigerung eines solchen kann die Verteidigung mit Aussicht auf Erfolg den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO geltend machen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

R.I.P.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0098040

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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