Norm
StPO §238Rechtssatz
Ohne Rücksicht auf den Inhalt eines vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Antrages ist es Sache des dem Angeklagten zur Seite stehenden Verteidigers, auf Grund einer diesem Antrage ausdrücklich nicht stattgebenden Erklärung des Vorsitzenden ein Zwischenerkenntnis des Senates über den Antrag zu verlangen. Erst auf Grund von Inhalt und Begründung eines solchen Zwischenerkenntnisses oder auf Grund der Verweigerung eines solchen kann die Verteidigung mit Aussicht auf Erfolg den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO geltend machen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
R.I.P.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0098040Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2019