Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Voraussetzung der Benützungsregelung im Außerstreitverfahren ist die Verfügbarkeit der in Betracht kommenden Wohnung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0013623Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018