Norm
ABGB §920Rechtssatz
Die Nichtgenehmigung eines Pachtvertrages bezüglich eines Gewerbetriebes seitens der Gewerbebehörde ist in der Regel nach § 1447 ABGB zu beurteilen. Diese Gesetzesstelle bezieht sich aber nur auf die zufällige Unmöglichkeit der Leistung. Hat der Pächter die Nichtgenehmigung des Vertrages verschuldet, kommt nicht § 1447 ABGB, sondern § 920 ABGB zur Anwendung. Der im Sinn dieser Gesetzesstelle vom Verpächter erklärte Rücktritt vom Vertrag führt nicht rückwirkend zur Beseitigung des Pachtvertrages. Dem vom Pächter zunächst begonnenen Pachtbetrieb lag vielmehr ein gültiger Titel zugrunde. Der Pächter kann deshalb die Räumungsklage des Verpächters kein Retentionsrecht wegen seiner Aufwendungen entgegensetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0018413Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010