Norm
ZPO §351Rechtssatz
Dagegen, daß anstelle eines der in der Sachverständigenliste eingetragenen Sachverständigen ein anderer Sachverständiger bestellt wird, ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0040581Dokumentnummer
JJR_19700310_OGH0002_0080OB00054_7000000_001