Norm
StPO §72Rechtssatz
Die Ablehnung eines Richters kann nur aus persönlichen Gründen wegen Besorgnis einer Befangenheit desselben erfolgen, wenn zu befürchten ist, daß der Richter nicht mit voller Unbefangenheit und Unparteilichkeit an die Sache herantritt. Behauptung, daß eine vorangegangene Sachentscheidung unrichtig sei, kein zureichender Grund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0096869Dokumentnummer
JJR_19700724_OGH0002_0120NS00033_7000000_001