RS OGH 1970/12/9 7Ob227/70, 3Ob624/86, 10Ob2008/96h, 9Ob160/02y, 3Ob149/07v, 6Ob279/07h, 1Ob176/13h,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1970
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Norm

ABGB §447
ABGB §1336 B

Rechtssatz

Eine vom Pächter vereinbarungsgemäß zu leistende Kaution ist weder ein Reugeld noch ein Pönale nach § 1336 ABGB, sondern ein Deckungsfonds zum Ausgleich für allfällige auf Seite des Verpächters eintretende Vermögensnachteile.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 227/70
    Entscheidungstext OGH 09.12.1970 7 Ob 227/70
    Veröff: MietSlg 22119
  • 3 Ob 624/86
    Entscheidungstext OGH 28.01.1987 3 Ob 624/86
    nur: Eine vom Pächter vereinbarungsgemäß zu leistende Kaution ist ein Deckungsfonds zum Ausgleich für allfällige auf Seite des Verpächters eintretende Vermögensnachteile. (T1)
    Veröff: SZ 60/15 = MietSlg 39/9
  • 10 Ob 2008/96h
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2008/96h
    Auch
  • 9 Ob 160/02y
    Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 Ob 160/02y
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 149/07v
    Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 149/07v
    Auch; Beisatz: Die Kaution des Bestandnehmers zur Sicherung aller Ansprüche des Bestandgebers ist ein Deckungsfonds auch für künftige Forderungen, wenn das Bestandverhältnis fortgesetzt wird. (T2)
    Beisatz: Hier: Kaution in Form einer Bankgarantie. (T3)
  • 6 Ob 279/07h
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 279/07h
    Beis wie T3; Beisatz: Die Vereinbarung in einem Bestandvertrag, dass der Bestandnehmer dem Bestandgeber eine Barkaution zu stellen hat, enthält eine Pfandbestellung für künftige Forderungen des Bestandgebers. (T4)
    Beisatz: Die Kaution in Form einer Bankgarantie zur Sicherung aller Ansprüche des Bestandgebers aus dem Bestandverhältnis ist - nicht anders als eine Barkaution - ein Deckungsfonds (auch) für künftige Forderungen, wenn - wie hier - das Bestandverhältnis fortgesetzt wird. (T5)
    Beisatz: Der abgerufene Geldbetrag (Garantiesumme) wurde hier nicht zur Barkaution, fehlt es doch an einer Abrede über eine Pfandbestellung. Eine solche Abrede lässt sich aus dem Umstand, dass die Parteien eine Kautionsvereinbarung getroffen haben, nicht ableiten. (T6)
  • 1 Ob 176/13h
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 176/13h
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 5 Ob 20/15z
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 20/15z
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0011279

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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