Norm
ABGB §481Rechtssatz
Der Rechtssatz, dass eine vertragliche, nicht verbücherte Dienstbarkeit gegenüber dem Rechtsnachfolger des Bestellers ( gegenüber dem Erwerber der dienenden Liegenschaft ) wirksam ist, wenn dieser von der Dienstbarkeit Kenntnis hatte oder wenn die Dienstbarkeit offenkundig ist, gilt nur für den rechtsgeschäftlichen Erwerb des dienenden Grundstückes, nicht aber dann, wenn die dienende Liegenschaft im Erbwege ins Eigentum des Rechtsnachfolgers übergegangen ist; denn der Erbe kann nicht mehr Rechte erwerben, als der Erblasser hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0011649Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.08.2011