RS OGH 1971/9/16 1Ob239/71, 1Ob62/73, 5Ob164/75, 1Ob516/76, 1Ob653/78, 5Ob688/81, 1Ob768/81, 5Ob722/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1971
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Norm

ABGB §521 E
ABGB §521 F
ABGB §863 EI
ABGB §863 FI
ABGB §1098 §IId

Rechtssatz

Eine Erweiterung von Rechten kann nur vermutet werden, wenn das Verhalten der Beteiligten bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übriglässt. Die Prüfung dieser Frage ist unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs nach objektiven Maßstäben vorzunehmen. Die Erweiterung eines Gebrauchsrechtes kann somit nur dann vermutet werden, wenn die Erweiterung vom Eigentümer jahrelang widerspruchslos hingenommen wurde, dieser aber nach dem Verhalten des Gebrauchsberechtigten annehmen musste, dass er tatsächlich mit der erweiterten Benützung ein Recht in Anspruch nimmt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 239/71
    Entscheidungstext OGH 16.09.1971 1 Ob 239/71
    MietSlg 23044
  • 1 Ob 62/73
    Entscheidungstext OGH 04.04.1973 1 Ob 62/73
  • 5 Ob 164/75
    Entscheidungstext OGH 14.10.1975 5 Ob 164/75
    MietSlg 27178
  • 1 Ob 516/76
    Entscheidungstext OGH 12.05.1976 1 Ob 516/76
    MietSlg 28138
  • 1 Ob 653/78
    Entscheidungstext OGH 11.10.1978 1 Ob 653/78
  • 5 Ob 688/81
    Entscheidungstext OGH 17.11.1981 5 Ob 688/81
    Auch; Beisatz: Bestandrecht (T1)
  • 1 Ob 768/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 1 Ob 768/81
    nur: Eine Erweiterung von Rechten kann nur vermutet werden, wenn das Verhalten der Beteiligten bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übriglässt. Die Prüfung dieser Frage ist unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmen. Die Erweiterung eines Gebrauchsrechtes kann somit nur dann vermutet werden, wenn die Erweiterung vom Eigentümer jahrelang widerspruchslos hingenommen wurde, dieser aber nach dem Verhalten des Gebrauchsberechtigten annehmen musste, dass er tatsächlich mit der erweiterten Benützung ein Recht in Anspruch nimmt. (T2)
    Beis wie T1; Beisatz: Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Eigentümer vom erweiterten Gebrauch hätte wissen müssen, sondern nur, ob er tatsächlich davon Kenntnis hatte. (T3)
  • 5 Ob 722/82
    Entscheidungstext OGH 12.10.1982 5 Ob 722/82
    Auch
  • 6 Ob 642/83
    Entscheidungstext OGH 14.07.1983 6 Ob 642/83
  • 1 Ob 526/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 1 Ob 526/88
    nur: Eine Erweiterung von Rechten kann nur vermutet werden, wenn das Verhalten der Beteiligten bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übriglässt. (T4)
    Beisatz: Fortsetzung eines Bestandverhältnisses (T5)
  • 8 Ob 602/89
    Entscheidungstext OGH 31.05.1989 8 Ob 602/89
    Beisatz: Hier: Keine Erweiterung des Bestandobjekts auf Errichtung von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge durch die Unterlassung von Abwehrmaßnahmen gegen eigenmächtig und unentgeltlich abgestellte Fahrzeuge. (T6)
    JBl 1989,722
  • 8 Ob 661/90
    Entscheidungstext OGH 30.10.1990 8 Ob 661/90
    Vgl; Beisatz: Eine konkludente Vertragsausdehnung ist trotz vereinbarter Schriftform für Vertragsänderungen möglich, gleichgültig wie die Formabrede gefasst ist, sofern es sich nur um eine beiderseits gewollte Übereinkunft handelt. (T7)
    WBl 1991/42 S 54
  • 2 Ob 528/94
    Entscheidungstext OGH 28.04.1994 2 Ob 528/94
    Beisatz: Konkludente Vertragsänderung. (T8)
  • 4 Ob 2313/96t
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2313/96t
    Vgl; Beisatz: Eine (konkludente) Erweiterung der im Mietvertrag vereinbarten Rechte setzt eine langjährige Überlassung ohne Vorbehalt oder eine Duldung des Gebrauchs ohne zusätzliches Entgelt voraus. (T9)
    Beisatz: Hier: Abstellflächen für PKW in einer Wohnhausanlage. (T10)
  • 1 Ob 120/98y
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 120/98y
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 36/00a
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 36/00a
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Sondervereinbarungen in Bestandverträgen. (T11)
  • 4 Ob 106/12k
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 106/12k
  • 5 Ob 55/13v
    Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 55/13v
    Vgl; Beis wie T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0011878

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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