Norm
ABGB §276 IIcRechtssatz
Nur der (nach § 276 ABGB oder § 116 ZPO) ausschließlich für einen Prozeß bestellte Abwesenheitskurator ist zur Vertretung des Kuranden im Exekutionsverfahren nicht berechtigt. Ein ohne Einschränkung gemäß § 276 ABGB bestellter Abwesenheitskurator ist hingegen ganz allgemein zur Verwaltung des Vermögens des Abwesenden berufen und hat diesen daher auch in gegen ihn eingeleiteten Exekutionsverfahren zu vertreten und seine Rechte zu wahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0049262Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018