Norm
ZPO §396 BRechtssatz
Im Fall der Säumnis des Beklagten ist der Kläger nicht auf sein Vorbringen in der Klage beschränkt, sondern darf auch noch in der ersten Tagsatzung weitere Tatsachen vortragen, die bisher vorgebrachten Behauptungen ergänzen und richtigstellen. Er darf nur den Gegenstand des Rechtsstreites nicht ändern und sein Klagebegehren nicht erweitern. Klageverbesserungen im Sinne des § 235 Abs 4 ZPO sind dagegen zulässig. Urteilsgrundlage ist nicht nur die Klageschrift, sondern auch das mündliche Vorbringen des Klägers in tatsächlicher Beziehung, mag es auch über die Klageschrift hinausgehen (Fasching III S 619, Sperl S 491, Neumann II S 1132, Petschek - Stagel S 344, Wolff S 192).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0040965Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011