RS OGH 1971/10/26 1AZR113/68

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Veröffentlicht am 26.10.1971
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Norm

ABGB §1162 IAb
AngG §27 Z4 E4
KoalitionsG allg

Rechtssatz

Die Streikleitung ist befugt, für alle Streikteilnehmer verbindliche Erklärungen abzugeben und solche Erklärungen des Arbeitgebers, die sich, wie zB Aussperrungen, auf das Streikgeschehen beziehen, wirksam für alle Arbeitnehmer entgegenzunehmen. Allein die Dauer eines Streiks kann diesen nicht rechtswidrig machen. Ein Streik, der dazu dient, den tarifunwilligen Arbeitgeber an den Verhandlungstisch zu bringen, ist nicht schon um dieser Zielrichtung willen rechtswidrig. Rechtswidrig ist der Streik, der um die Herbeiführung eines Tarifvertrages mit einem unzulässigen Inhalt geführt wird. Sonstige Fragen zur Rechtmäßigkeit eines Streiks.

Schlagworte

*D*, Angestellte, Arbeitskampf, Zulässigkeit, Rechtswidrigkeit, Kollektivvertrag, Unterlassen, Unterlassung, Dienstleistung, Arbeitsleistung, Legitimation, Vertretung, Vertreter, Entlassungsgrund, wichtiger Grund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1971:RS0104550

Dokumentnummer

JJR_19711026_AUSL000_001AZR00113_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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