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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
AlVG 1977 §36 Abs3 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der A in K, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stiftgasse 23, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 2. Juli 2001, Zl. LGSTi/V/1216/4196 04 06 50-707/2001, betreffend Widerruf und Rückforderung eines Notstandshilfebezuges, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 17. Mai 2001 wurde der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 7. November 1999 bis 26. Dezember 1999 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe des Gesamtbetrages von S 4.130,-- verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, auf Grund des vorliegenden Einkommensteuerbescheides des Ehemannes der Beschwerdeführerin für das Jahr 1999 und der daraufhin durchgeführten Neuberechnung der Notstandshilfe habe sich ein Überbezug ergeben.
In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihr Ehemann nach dem Einkommensteuerbescheid 1999 in diesem Jahr in seinem Gewerbebetrieb einen Verlust erzielt habe. Sein steuerpflichtiges Einkommen im Jahr 1999 sei S 0,-- gewesen. Vom Arbeitsmarktservice sei zu Unrecht dem Einkommen von S 0,-- der im Einkommensteuerbescheid unter den Sonderausgaben ausgewiesene Verlustabzug in Höhe von S 785.148,-- hinzugerechnet worden. Dieser Verlustabzug sei bei der Ermittlung des Einkommens von S 0,-
- nicht abgezogen worden, weil sich sonst ein negatives Einkommen ergeben hätte. Nur unter der Voraussetzung eines solchen Abzuges wäre aber im Sinne des § 36a Abs. 3 AlVG eine Hinzurechnung bei der Ermittlung des Einkommens, welches auf die Notstandshilfe Auswirkungen hat, zulässig gewesen.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 8. November 1999 einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe gestellt. Laut den Erklärungen über sein Nettoeinkommen habe der Ehemann der Beschwerdeführerin am 10. November 1999 angegeben, dass er seit 1989 selbstständig erwerbstätig sei. Während des Zeitraumes vom 1. Jänner 1999 bis einschließlich 30. November 1999 verfüge er über kein Einkommen, da wegen hoher Abschreibungen voraussichtlich ein Verlust erwirtschaftet werde. Laut Antrag vom 8. November 1999 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihr Ehemann einen land(forst)wirtschaftlichen Besitz besitze, gepachtet bzw. verpachtet oder übergeben habe, wobei der Einheitswert S 14.000,-- betrage. Vom 7. November 1999 bis 26. Dezember 1999 sei der Beschwerdeführerin Notstandshilfe in der Höhe von S 82,60 täglich (insgesamt S 4.130,--) gewährt worden. Im Einkommensteuerbescheid vom 15. Dezember 2000 für das Wirtschaftsjahr 1999 sei ein Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Höhe von S -165.285,-- ausgewiesen. Unter dem Posten Sonderausgaben finde sich ein Verlustabzug in Höhe von S -785.148,-
-. Somit habe sich ein Einkommen in Höhe von S 0,-- ergeben. Diesem Einkommen sei jedoch gemäß § 36 Abs. 3 Z. 2 AlVG der Verlustabzug hinzuzurechnen, soweit dieser bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen worden sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei es unbeachtlich, wie das Einkommen von S 0,-
- errechnet worden sei. Ausgehend von der Tatsache des Verlustabzuges als Abzugsposten sei dieser auch abgezogen worden. Gebe es den Abzugsposten Verlustabzug nicht, so wäre dieser im Einkommensteuerbescheid gar nicht angeführt. Dem Einkommen von S 0,-- seien somit der Verlustabzug in Höhe von S 785.148,-- und die sogenannten Topf-Sonderausgaben in Höhe von S 8.483,-- hinzuzurechnen gewesen. Dieser Betrag dividiert durch 12 minus der Freigrenze (im Jahre 1999 S 5.781,-- für den Ehemann plus S 2.913,- - für das minderjährige Kind) plus 4 % vom Einheitswert aus der Landwirtschaft in der Höhe von S 14.000,-- (S 560,--) ergebe einen monatlichen Anrechnungsbetrag für das Jahr 1999 in Höhe von S 58.002,-- bzw. S 1.907,-- täglich. Dieser Betrag übersteige den täglichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe in Höhe von S 82,60 bei weitem. Somit sei Notlage nicht gegeben und die bezogene Notstandshilfe zu widerrufen gewesen. Die Rückersatzpflicht ergebe sich daraus, dass sich auf Grund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides für das Wirtschaftsjahr 1999 herausgestellt habe, dass die ausbezahlte Leistung nicht gebührt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Zur Gegenschrift der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin eine Replik erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird, wie bereits im Verwaltungsverfahren, vorgebracht, dass der Verlustabzug in der Höhe von S 785.148,-- bei der Ermittlung des Einkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht abgezogen worden sei. Daher hätte er von der belangten Behörde dem Einkommen von S 0,-- nicht hinzugerechnet werden dürfen.
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht. Gemäß § 36a Abs. 3 Z. 2 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 87/1999 sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 unter anderem die Beträge nach § 18 Abs. 6 EStG 1988 (der Verlustabzug) hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Daraus folgt, dass eine Hinzurechnung des Verlustabzuges zu dem im Einkommensteuerbescheid mit S 0,-- festgestellten Einkommen nur insoweit in Betracht kommt, als die Ermittlung dieses Einkommens auf einem Abzug des Verlustabzuges beruhte, also nicht in einem den Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigenden Ausmaß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1999, Zl. 97/08/0010). Eine Hinzurechnung nicht zum festgestellten Nulleinkommen, sondern zu noch gar nicht um den Verlustabzug reduzierten Einkünften kommt nach dem Gesetzeswortlaut von vornherein nicht in Frage. Aus dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergibt sich im vorliegenden Fall somit kein Monatseinkommen, welches die Freigrenze hätte überschreiten können.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da es in den in der genannten Verordnung enthaltenen Pauschalbeträgen keine Deckung findet bzw. die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen nach der zitierten Verordnung bereits enthalten ist.
Wien, am 23. Oktober 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080037.X00Im RIS seit
05.02.2003