Norm
ABGB §530 ARechtssatz
Die Reallast ist die Belastung eines Grundstückes mit der Haftung des jeweiligen Eigentümers für die Leistungen. Der Leistungspflichtige wird somit durch das Eigentum am dienenden Grundstück bestimmt. Zum Wesen der Reallast gehört daher die Verknüpfung der Schuldnerschaft mit dem Eigentum an dem dienenden Grundstück (s Pitreich "Die Reallasten im österr Recht" GZ 1886, 391).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0012180Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021