Norm
ZPO §228 A1Rechtssatz
Kann auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde geklagt werden, besteht kein Grund, auch noch das Zustandekommen des Vertrages mittels gesonderten Urteiles festzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0039097Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2010