Norm
ZPO §84 IRechtssatz
Die bloß unrichtige Benennung des Rechtsmittels bleibt ohne nachteilige Folgen, wenn das Rechtsmittel sonst alle Inhaltserfordernisse eines statthaften Rechtsmittels aufweist (Fasching IV 21). Daß die Rechtsmittelschrift diesbezüglich keine Erklärung über den Umfang der Anfechtung und keinen Rechtsmittelantrag enthielt, stellte keinen Inhaltsmangel dar (JBl 1961,34, SZ 37/170).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0036652Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021