Norm
ABGB §1152 IRechtssatz
Angemessenheit eines Honorars, das den von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien entspricht, mögen diese Richtlinien auch dem Mandanten gegenüber keine normative Kraft haben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AnwaltshonorareEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0038721Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022