Norm
AußStrG §16 BII3bRechtssatz
Ist in den Darlegungen eines Sachverständigengutachtens kein Verstoß gegen die Denkgesetze zu erblicken und nicht erkennbar, daß der Sachverständige erheblichen Verfahrensstoff außer acht gelassen hat, so ist eine Bekämpfung der Entscheidung des Gerichtes, das dem Sachverständigengutachten folgte, lediglich eine Beweiswürdigungsrüge, die nach § 16 AußStrG nicht zugelassen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099179Dokumentnummer
JJR_19721025_OGH0002_0010OB00178_7200000_001