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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der C in W, vertreten durch Dr. Werner Zaufal, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstern 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. Oktober 2000, Zl. UVS-07/A/1/3421/2000/9, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Umfang seines Schuldspruches in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 24. März 2000 wurde die Beschwerdeführerin der Begehung von drei Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, sie habe als vertretungsbefugte Gesellschafterin der C OHG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 17. Juni 1999 drei namentlich näher bezeichnete jugoslawische Staatsangehörige an einem näher bezeichneten Tatort ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen mit näher umschriebenen Bauarbeiten beschäftigt habe.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über die Beschwerdeführerin von der Behörde erster Instanz nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG drei Geldstrafen in der Höhe von je S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils eine Woche und ein Tag) und ein Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren von S 4.800,-- verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob das zuständige Arbeitsinspektorat Berufung wegen der Strafhöhe.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2000 wurde dieser Berufung Folge gegeben und es wurden nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG über die Beschwerdeführerin drei Geldstrafen in der Höhe von je S 40.000,-- und ein Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren von S 12.000,-- verhängt.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, zur Tatzeit sei die Beschwerdeführerin bereits vier Mal wegen unberechtigter Beschäftigung von jeweils nicht mehr als drei Ausländern nach dem AuslBG rechtskräftig (und einschlägig) bestraft worden. Der objektive Unrechtsgehalt der ihr vorliegend vorgeworfenen Taten sei - nach der Aktenlage - hinter dem mit derartigen Übertretungen üblicherweise verbundenen Unrechtsgehalt nicht zurückgeblieben; der Beschwerdeführerin sei aber der nur kurze (vorgeworfene) Beschäftigungszeitraum zugute zu halten. Das Verschulden der Beschwerdeführerin sei nicht als geringfügig anzusehen. Die über die (für die Anwendung des zweiten Strafsatzes maßgebende) erstmalige Wiederholung der unberechtigten Beschäftigung von höchstens drei Ausländern hinausgehenden (weiteren drei) Vorstrafen seien als erschwerend zu werten; mildernde Umstände seien nicht hervorgekommen. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von S 15.333,-- und von Sorgepflichten für vier Kinder auszugehen. Unter Bedachtnahme auf den von S 20.000,-- bis S 120.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen und die dargestellten Strafzumessungsgründe erscheine eine Festsetzung der Geldstrafen in der Höhe von je 40.000,-- als angemessen und auch als erforderlich, um die Beschwerdeführerin "in Hinkunft endlich wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf "Ausmessung der Geldstrafe in der Höhe der Mindeststrafe von S 20.000,--" verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, erklärte von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen und stellte den Antrag, die Beschwerde unter Zuerkennung des Vorlageaufwandes als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, die Mindeststrafe (nach dem vorliegend anzuwendenden zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG) von S 20.000,-- für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer stelle bereits eine "deutliche Anhebung" gegenüber den von der Behörde erster Instanz verhängten Geldstrafen dar, und es könne dadurch auch im Falle ihrer einschlägigen Vorstrafen der Strafzweck erreicht werden, zumal sie nur über ein monatliches Nettoeinkommen von S 15.333,-- verfüge und für vier Kinder sorgepflichtig sei.
Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Strafbemessung der belangten Behörde als rechtswidrig aufzuzeigen.
Für die Beschwerdeführerin ist mit dem Verweis auf die erstinstanzliche Strafbemessung bzw. mit dem angestellten Vergleich der Höhe der unter rechtswidriger Anwendung des ersten Strafsatzes des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG von der Erstbehörde festgesetzten Strafen und der Höhe der Mindeststrafe nach dem fehlerfrei anzuwendenden zweiten Strafsatz schon deshalb nichts gewonnen, weil allein daraus nicht abzuleiten ist, dass vorliegend lediglich die nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG vorgesehene Mindeststrafe für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer über die Beschwerdeführerin hätte verhängt werden dürfen (vgl. auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage 2000, Seite 294, E 8 und 9 wiedergegebene Judikatur). Im Übrigen lässt die Beschwerdeführerin bei dem angestellten Vergleich zudem unberücksichtigt, dass in erster Instanz über sie keine Mindeststrafen nach dem zu Unrecht angewendeten Strafsatz verhängt wurden und die Erstbehörde einen Milderungsgrund (die Unbescholtenheit) zu Unrecht annahm, aber einen Erschwerungsgrund (drei einschlägige Vorstrafen) unberücksichtigt ließ.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin sind insgesamt betrachtet sicherlich als ungünstig anzusehen. Die Beschwerdeführerin vermag allein damit allerdings keine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung der belangten Behörde darzutun, weil § 19 VStG nicht ausschließlich auf diese Umstände abstellt und auch daraus nicht etwa ein Anspruch auf Verhängung bloß der Mindeststrafe folgt (vgl. auch die bei Walter/Thienel, a.a.O., Seite 363, E 413, wiedergegebene Judikatur).
Die Beschwerdeführerin tritt der Begründung der belangten Behörde, die festgesetzte Strafhöhe (jeweils S 40.000,--, somit insgesamt S 120.000,--) sei auch deshalb notwendig, um die Beschwerdeführerin in Hinkunft wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten, nicht entgegen. Dem Beschwerdevorbringen sind keine Gründe dafür zu entnehmen, warum die in der Beschwerde vorgeschlagenen Mindeststrafen von jeweils S 20.000,-- (sohin insgesamt nur S 60.000,--) aus spezialpräventiven Erwägungen vor dem Hintergrund ausreichend sein sollten, dass nach dem von der belangten Behörde eingeholten Vorstrafenauszug die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1997 zweimal wegen Übertretung des AuslBG bestraft wurde, nämlich einmal in der Höhe von (offenbar für drei Verwaltungsübertretungen mit insgesamt) S 180.000,-- und ein weiteres Mal mit S 120.000,-- (für eine Verwaltungsübertretung). Die Beschwerdeführerin hat jedoch trotz dieser Strafen im Jahr 1999 dennoch die vorliegenden einschlägigen Verwaltungsübertretungen begangen, für die über sie nunmehr - im Vergleich zu den im Jahr 1997 verhängten - sogar Strafen in geringerer Höhe verhängt wurden.
Die Festsetzung der Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens lag im Ermessen der belangten Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Rahmen der ihm bei der Strafbemessung zukommenden Prüfungsbefugnis vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde dabei von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 14. November 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090207.X00Im RIS seit
18.02.2003