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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache der M in W, vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. April 2001, Zl. UVS-07/A/254/1999/32, wegen Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Gemäß § 33a VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 136/2001 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Strafsache durch Beschluss ablehnen, wenn weder eine EUR 726,-- (vor Inkrafttreten der obgenannten Novelle S 10.000,--) übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, noch die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 136/2001 wurde die bisherige
Wertgrenze des § 33a VwGG - inhaltlich betrachtet - nicht verändert (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Februar 2002, Zl. 2000/09/0103).
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin zweier Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG für schuldig erkannt; über sie wurden zwei Geldstrafen in Höhe von S 10.000,-- (EUR 726,73), im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 56 Stunden, verhängt.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich sowohl unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch unter jenem einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zusammengefasst im Wesentlichen dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die belangte Behörde entgegen ihrer Verantwortung vom Vorliegen zumindest arbeitnehmerähnlicher Verhältnisse zu den genannten Ausländerinnen ausgegangen und nicht das außerordentliche Milderungsrecht des § 20 VStG zur Anwendung gekommen sei.
Die belangte Behörde ist bei der Lösung dieser Rechtsfragen jedoch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
Insoweit die Beschwerdeführerin die rechtliche Qualifikation der beiden "Animierdamen" als zumindest arbeitnehmerähnlich und damit als den Bestimmungen des AuslBG unterliegend eingestuft hat befindet sie sich - auch auf Basis der von ihr für die rechtliche Beurteilung ausreichend getroffenen Feststellungen - im Einklang mit der Rechtslage (vgl. zur Tätigkeit als Animierdame die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1999, Zl. 99/09/0078, und vom 28. September 2000, Zl. 98/09/0060, sowie die dort jeweils angegebene Vorjudikatur; zur rechtlichen Qualifikation der Tätigkeit einer Animierdame als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG auch die hg Erkenntnisse vom 17. November 1996, Zl. 94/09/0195, vom 1. Juli 1998, Zl. 96/09/0133, und vom 7. April 1999, Zl. 97/09/0013).
Insoweit die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu bekämpfen versucht, ist darauf zu verweisen, dass diese grundsätzlich der überprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nur insofern unterliegt, als die Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht schlüssig dargelegt sind, und auf einer Sachverhaltsgrundlage beruhen, die nicht in einem mängelfreien Verfahren erhoben wurde. Die Beschwerdeausführungen lassen Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert und ausführlich dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen; die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes geht nicht so weit, dass sie die konkrete Richtigkeit der von der belangten Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Feststellungen, die sie auf Grund einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung gewonnen hat, überprüfen könnte (vgl. auch den hg. Beschluss vom 18. März 1998, Zl. 96/09/0260).
Da die Beschwerde keine weiteren Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinn des § 33a VwGG rechtserhebliche Bedeutung zukäme, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Für den Fall der Ablehnung ist eine Regelung über einen Kostenzuspruch im Gesetz nicht vorgesehen, sodass gemäß § 58 Abs. 1 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat.
Wien, am 14. November 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002090148.X00Im RIS seit
21.02.2003