- 12 Os 168/72
Entscheidungstext OGH 23.11.1972 12 Os 168/72
Veröff: EvBl 1973/140 S 303
- 12 Os 70/74
Entscheidungstext OGH 09.07.1974 12 Os 70/74
Vgl auch; Beisatz: Ausländischer Zeuge, dessen persönliches Erscheinen vor dem inländischen Gericht nicht bewerkstelligt werden kann, weil er immer wieder aus beruflichen Gründen nicht nach Österreich kommen kann. (T1)
- 13 Os 39/75
Entscheidungstext OGH 30.04.1975 13 Os 39/75
Vgl aber; Beisatz: Kein "aussichtsloser Beweis", wenn bescheinigt ist, dass sich der beantragte Zeuge nur vorübergehend und zeitlich (mit maximal zwei Monaten) begrenzt im Ausland aufhält. (T2)
- 13 Os 46/76
Entscheidungstext OGH 13.05.1976 13 Os 46/76
- 9 Os 58/76
Entscheidungstext OGH 08.10.1976 9 Os 58/76
- 11 Os 69/77
Entscheidungstext OGH 07.06.1977 11 Os 69/77
Ähnlich
- 9 Os 9/78
Entscheidungstext OGH 14.02.1978 9 Os 9/78
Ähnlich; Beisatz: Bis auf weiteres bestehende Reiseunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit eines Zeugen. (T3)
- 9 Os 172/78
Ähnlich; Beisatz: Reiseunfähigkeit eines achtundsiebzigjährigen weit entfernt wohnenden Zeugen. (T4)
- 10 Os 187/78
Ähnlich
- 10 Os 168/79
Entscheidungstext OGH 22.01.1980 10 Os 168/79
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zeuge, der in Jugoslawien lebt. (T5)
- 13 Os 108/84
Vgl auch
- 11 Os 105/85
Vgl auch
- 10 Os 76/85
Vgl; Beisatz: Ein bloß kurzfristiger, urlaubsbedingter Auslandsaufenthalt eines beantragten Zeugen entspricht keiner der im
§ 252 Abs 1 Z 1 StPO genannten Voraussetzungen. (T6)
- 11 Os 111/85
Vgl auch; Beisatz: Unauffindbarer, aus Haft entflohener Zeuge. (T7)
- 12 Os 177/86
Vgl auch
- 15 Os 98/87
Vgl auch; Beisatz: Im Ausland steckbrieflich gesuchter Mitangeklagter. (T8)
- 12 Os 152/87
Vgl auch
- 12 Os 145/87
Vgl auch; Beisatz: Hier: Im Ausland (Niederlande) inhaftierter Zeuge. (T9)
- 11 Os 57/89
Vgl auch; Beis wie T9
- 15 Os 120/89
Vgl auch
- 14 Os 146/89
Entscheidungstext OGH 22.11.1989 14 Os 146/89
Vgl auch
- 12 Os 60/90
Vgl; Beisatz: Bei Zeugen mit bekanntem ausländischen Aufenthalt ist eine Abstandnahme von der beantragten Beweiserhebung nur dann zulässig, wenn auch eine Vernehmung im Rechtshilfeweg aus rechtlichen (
§ 153 StPO) oder faktischen Gründen nicht möglich wäre. (T10)
- 14 Os 58/91
Vgl auch
- 13 Os 110/91
Entscheidungstext OGH 08.04.1992 13 Os 110/91
Vgl auch
- 11 Os 132/92
Vgl auch; Beisatz: Hier: Im Ausland aufhältiger, bereits im Rechtshilfeweg vernommener Staatsbürger der schweizerischen Eidgenossenschaft, der zwei gerichtlichen Ladungen nicht Folge leistete. (T11)
- 14 Os 88/93
Vgl auch; Beisatz: Aussichtslosigkeit dieser Beweisaufnahme wegen der gerade im Gebiet um Sarajevo herrschenden kriegerischen Verhältnisse. Gründe für die Erwartung, dass die beantragten Zeugen in absehbarer Frist in der vorliegenden Haftsache vor dem erkennenden Gericht vernommen werden könnten, wurden nicht dargetan (vgl
11 Os 57/89). (T12)
- 15 Os 140/93
Vgl auch
- 14 Os 146/93
Vgl auch
- 15 Os 1/96
Vgl auch; Beisatz: Volksrepublik China. (T13)
- 13 Os 108/00
Auch
- 13 Os 50/01
Vgl auch; Beisatz: Der Zeuge war wegen seines angeblichen "Absetzens" nach Saudi-Arabien unbekannten Aufenthaltes und (selbst als Beschuldigter) zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. (T14)
- 13 Os 197/02
Entscheidungstext OGH 16.10.2002 13 Os 197/02
Vgl auch; Beisatz: Hier: Voraussetzungen nach
§ 252 Abs 1 Z 1 StPO liegen angesichts des unbekannten Aufenthaltes der Zeugin zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 27. Juni 2002 in Verbindung mit deren Ausschreibung zur Verhaftung seit rund drei Monaten vor, wohingegen die Beschwerde mit der bloßen - Anhaltspunkte in Richtung eines möglichen Ermittlungserfolges nicht einmal ansprechenden - Spekulation, ein "Zuwarten in der Dauer von zwei bis drei Monaten wäre erforderlich und möglich gewesen" nichts Substantielles vorzubringen vermag. (T15)
- 13 Os 149/02
Vgl; Beisatz: Hier: Der beantragte Zeuge stellt zufolge Auslandsaufenthaltes unbestimmter Dauer - bei nicht bekanntgegebener Auslandsanschrift - kein greifbares Beweismittel dar. (T16)
- 15 Os 95/05t
Auch
- 15 Os 22/06h
Auch
- 14 Os 42/07v
Auch; Beisatz: Hier: Aussichtsloser und undurchführbarer Beweis, weil der Angeklagte trotz der unmittelbar nach seiner Flucht erlassenen nationalen und Europäischen Haftbefehle und einer weltweiten Fahndung nicht ausgeforscht werden konnte. (T17)
- 15 Os 57/07g
Vgl aber; Beisatz: Zwei erfolglose Ladungsversuche in Ungarn wohnhafter Zeugen und keine weiteren Ausforschungsversuche nach Einlangen des Rückscheines mit dem Vermerk „verzogen" begründen die Verlesungsvoraussetzungen des
§ 252 Abs 1 Z 1 StPO nicht. (T18)
- 12 Os 11/08x
Vgl; Beis wie T16
- 14 Os 127/08w
Vgl aber; Beisatz: Ein entfernter Aufenthalt im Ausland berechtigt nicht in jedem Fall zur Verlesung früherer Angaben eines Zeugen. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Vernehmung des Zeugen im Rechtshilfeweg kann der Zulässigkeit einer solchen Verlesung nach
§ 252 Abs 1 Z 1 StPO entgegenstehen. Der Umstand, dass dem Zeugen die Ladung zur Hauptverhandlung an seinem Wohnort in Deutschland im Rechtshilfeweg über das zuständige Amtsgericht zugestellt werden konnte, indiziert die tatsächliche Durchführbarkeit seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im Rechtshilfeweg. (T19)
- 13 Os 85/10i
Auch
- 12 Os 187/10g
Auch
- 11 Os 170/12b
Entscheidungstext OGH 12.02.2013 11 Os 170/12b
Vgl; Beisatz: Hier wurden ein erfolgloser Zustellversuch, die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung sowie zusätzliche Nachforschungen hinsichtlich eines Bekannten der Zeugin als ausreichend angesehen. (T20)
- 11 Os 62/13x
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 11 Os 62/13x
Vgl aber; Beis wie T10; Beis wie T19
- 14 Os 30/14i
Entscheidungstext OGH 12.08.2014 14 Os 30/14i
Auch
- 15 Os 177/15s
Entscheidungstext OGH 17.02.2016 15 Os 177/15s
Auch
- 13 Os 69/16w
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 13 Os 69/16w
Auch; Beis ähnlich wie T17
- 13 Os 123/16m
Entscheidungstext OGH 17.05.2017 13 Os 123/16m
Auch
- 12 Os 85/17t
Entscheidungstext OGH 16.11.2017 12 Os 85/17t
Auch
- 14 Os 72/18x
Auch