Norm
ABGB §364 B4Rechtssatz
§ 364 b ABGB regelt einen Sonderfall der mittelbaren Einwirkung auf nachbarlichen Grund (Klang in Klang 2.Auflage II, 177). Die Bestimmungen der §§ 364 ff ABGB dienen dem Schutz der Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen, die von einem anderen Grundstück ausgehen. Daß dessen Eigentümer dabei ein schädigendes Verhalten des von ihm mit einer Bauführung beauftragten Baumeisters und seiner Leute zu vertreten hat, ergibt sich schon aus der Natur des nachbarrechtlichen Anspruches, der keinen Schadenersatz darstellt und sich auch nicht auf unerlaubte Handlungen stützt, sondern ein Ausgleichsanspruch ist (vgl 5 Ob 23/71, 5 Ob 337/71, JBl 1973,575 (Ostheim), SZ 43/139).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0010625Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013