Norm
StPO §281 Abs1 Z4 ARechtssatz
Dem Erfordernis der Bezeichnung eines Beweisthemas wird nur dann Genüge getan, wenn der Antragsteller den Gegenstand des Beweises konkretisiert, dh in seinem Antrag ausführt, welcher ihn entlastende Umstand durch das angeführte Beweismittel nachgewiesen werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0099219Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021