Norm
UWG §1 D4bRechtssatz
Die Ausnützung fremden Vertragsbruches wird dann als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen, wenn sich der Außenseiter dadurch einen ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber den vertragsgebundenen Mitbewerbern verschaffen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0079404Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2011