Norm
SGG aF §12 Abs1 IRechtssatz
Erstgericht verurteilt wegen § 6 Abs 1 SGG und § 477 StG unter Bedachtnahme auf § 35 StG nur zu einer Kerkerstrafe. Dagegen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO wegen Nichtverhängung gemäß § 6 Abs 1 SGG zwingend vorgeschriebener Geldstrafe. OGH hebt Ausspruch über die Strafe in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft sowie auch gemäß dem § 290 Abs 1 StPO auf (§ 289 StPO) und bemißt die Strafe neu (Freiheitsstrafe und Geldstrafe nach § 6 Abs 1 SGG; letztere wegen § 477 StG auch unter Bedachtnahme auf § 35 StG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0088297Dokumentnummer
JJR_19730313_OGH0002_0100OS00017_7300000_001