Norm
DHG §2Rechtssatz
Bei der gefahrengeneigten Tätigkeit eines Berufskraftfahrerers sind alle Umstände, also nicht nur seine Verpflichtung zur erhöhten Aufmerksamkeit und seine größere Erfahrung, sondern auch eine Überbeanspruchung (Dienst ohne ausreichende Nachtruhe), zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0054701Dokumentnummer
JJR_19730515_OGH0002_0040OB00038_7300000_001