Norm
ZPO §86Rechtssatz
Selbst eine sachlich berechtigte Kritik oder Äußerung kann wegen ihrer beleidigenden und ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung verletzen und eine Beleidigung der im § 86 Abs 1 ZPO genannten Personen darstellten (RZ 1937,236).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0036308Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020