Norm
ABGB §1151 IERechtssatz
Die Einräumung der Möglichkeit, während einer Übergangszeit den neuen Arbeitsbereich und die Fähigkeiten des Dienstnehmers, die damit verbundene Tätigkeit zu erledigen, kennenzulernen, ist sowohl vom Standpunkt des Dienstgebers als auch von dem des Dienstnehmers als sachlich gerechtfertigt anzuerkennen. Bei einer Rückversetzung des Dienstnehmers auf den früheren Arbeitsplatz in dem Fall, daß der Dienstgeber seine Eignung für den Posten, auf dem er vorübergehend arbeitete, verneint, wird der Dienstnehmer auch nicht schlechter gestellt, als er ohne die "Versetzung" zu dieser Einarbeitungstätigkeit wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021276Dokumentnummer
JJR_19730904_OGH0002_0040OB00064_7300000_002