RS OGH 1973/9/4 4Ob64/73, 8ObA21/01y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1973
beobachten
merken

Norm

ABGB §1151 IE
ArbVG §101
BRG §14 Abs2 Z6

Rechtssatz

Die Einräumung der Möglichkeit, während einer Übergangszeit den neuen Arbeitsbereich und die Fähigkeiten des Dienstnehmers, die damit verbundene Tätigkeit zu erledigen, kennenzulernen, ist sowohl vom Standpunkt des Dienstgebers als auch von dem des Dienstnehmers als sachlich gerechtfertigt anzuerkennen. Bei einer Rückversetzung des Dienstnehmers auf den früheren Arbeitsplatz in dem Fall, daß der Dienstgeber seine Eignung für den Posten, auf dem er vorübergehend arbeitete, verneint, wird der Dienstnehmer auch nicht schlechter gestellt, als er ohne die "Versetzung" zu dieser Einarbeitungstätigkeit wäre.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 64/73
    Entscheidungstext OGH 04.09.1973 4 Ob 64/73
    Veröff: ZAS 1975,15 (kritisch Fischer)
  • 8 ObA 21/01y
    Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 ObA 21/01y
    Vgl; Beisatz: Bei vorübergehenden verbessernden Versetzungen ist zu beachten, dass bereits eine nur befristete oder provisorische Betrauung mit der höherwertigen Funktion den Keim einer künftigen Verschlechterung der Position des Arbeitnehmers in sich trägt. In diesem Sinn sind die Versetzung auf den höherwertigen Posten und die anschließende Rückversetzung auf den ursprünglichen als Einheit zu sehen. Führt die Rückreihung zur früheren Tätigkeit zurück, kann sich nur die Frage stellen, ob der Umstand, dass vom Dienstgeber nur eine provisorische Beförderung gewählt wurde, eine sachliche Rechtfertigung findet und nicht nur dazu dient, die Zustimmungsrechte des Betriebsrats zu umgehen. (T1); Veröff: SZ 74/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021276

Dokumentnummer

JJR_19730904_OGH0002_0040OB00064_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten