RS OGH 1973/9/25 4Ob82/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1973
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Norm

ABGB §1444 Db
AngG §19 II1
AngG §29

Rechtssatz

Bedingung für den Verzicht des Angestellten auf Kündigungsentschädigung gegenüber dem bisherigen Dienstgeber, wenn der neue Dienstgeber den Angestellten "übernehme", ist nur bei Begründung eines normalen Dienstverhältnisses, nicht aber eines solchen nach § 19 Abs 2 AngG wirksam.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 82/73
    Entscheidungstext OGH 25.09.1973 4 Ob 82/73
    Veröff: SozM IA/e,1109

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Entschädigung, Übernahme, Übertragung, Rechtswirksamkeit, Gültigkeit, Dienstverhältnis auf Probe, Probezeit, Befristung, unbefristet, Ende, Endigung, Beendigung, Auflösung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0028294

Dokumentnummer

JJR_19730925_OGH0002_0040OB00082_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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