Norm
ABGB §479Rechtssatz
Die Dienstbarkeit des Wohnrechtes wird im Zweifel als höchstpersönliche, also für die Lebensdauer des Berechtigten wirksame Befugnis eingeräumt, also nicht bloß auf die Lebensdauer des Erblassers. Auf Seite des durch die unregelmäßige Servitut obligatorisch Verpflichteten liegt ein Schuldverhältnis vor, das im Falle der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 548 ABGB auf den Erben übergeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011594Dokumentnummer
JJR_19731213_OGH0002_0060OB00231_7300000_001