Norm
ABGB §1497 IVDRechtssatz
Kündigt der Prozeßrichter an, daß er bei Nichtbefolgung eines dem Kläger erteilten Auftrages das Verfahren nur über Antrag des Beklagten fortsetzen werde, so muß der Kläger zur Vermeidung der im § 1497 ABGB normierten Nachteile von sich aus für den Fortgang des Rechtsstreites sorgen, wenn auch der ihm erteilte Auftrag gesetzwidrig gewesen ist (EvBl 1973/17, 7 Ob 130/70, zuletzt 2 Ob 190/73) - (Hier Erstattung eines Schriftsatzes).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0034733Dokumentnummer
JJR_19740117_OGH0002_0070OB00009_7400000_001