TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/11 97/12/0188

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §49 Abs1;
GehG 1956 §16;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Mag. H in L, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 14. April 1997, Zl. 174.316/16-III/16/97, betreffend Überstundenvergütung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Landesschulinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist im Bereich des Landeschulrates für Oberösterreich (im Folgenden: LSR) tätig.

Mit Schreiben vom 2. Juni 1995 an den LSR ersuchte der Beschwerdeführer um Vergütung der von ihm erbrachten, noch nicht abgegoltenen "Mehrdienstleistungen" (im Folgenden: MDL) für 1993 (31 MDL) und 1994 (56,5 MDL) in Form der vollen Vergütung oder des Zeitausgleiches, für das Jahr 1995 ersuchte er um "analoges" Vorgehen. Er brachte vor, im Jahr 1992 seien alle von ihm effektiv geleisteten MDL (bis zu 36 MDL maximal im Monat) als solche bezahlt bzw. darüber hinausgehende MDL als Zeitausgleich abgegolten worden. Im Jahr 1993 seien von 360,5 von ihm effektiv geleisteter MDL nur 329,5 bezahlt worden, der Überhang von 31 MDL sei weder bezahlt noch als Zeitausgleich abgegolten worden. Im Jahr 1994 seien von 370 von ihm effektiv geleisteter MDL 235 bezahlt und 78,5 als Zeitausgleich abgegolten worden, der Überhang von 56,5 MDL sei weder bezahlt noch als Zeitausgleich abgegolten worden. Die in den Jahren 1993 und 1994 erbrachten MDL (ebenso wie jene in den Jahren 1992 und 1995) seien von ihm unter der Annahme unausgesprochener, konkludenter Anordnung durch den Dienstgeber geleistet worden. Eine nachweisliche Mitteilung des Dienstgebers, wie viele MDL maximal für ihn zur Erledigung der anfallenden Arbeit angeordnet würden, sei nie erfolgt. Da er auch nicht im Bezug einer pauschalierten Überstundenvergütung stehe, müsse er davon ausgehen, dass die von ihm geleisteten MDL als "konkludent angeordnet" zu werten seien. Abgesehen davon habe es sich bei diesen MDL durchwegs um dringende, nicht abzuweisende oder in den Folgemonat verschiebbare Arbeiten gehandelt. Es sei ihm vom Dienstgeber auch nicht mitgeteilt worden, welche Arbeiten von ihm nicht hätten erledigt werden dürfen, um die MDL auf das Limit von 36 pro Monat (1995: 32,5 pro Monat) abzusenken.

Mit Schreiben vom 28. Februar 1996 an den LSR erweiterte der Beschwerdeführer sein Ersuchen auch für seine im Jahre 1995 erbrachten, nicht abgegoltenen MDL.

Mit Bescheid vom 9. Juli 1996 gab die Dienstbehörde erster Instanz (LSR) den Anträgen des Beschwerdeführers vom 2. Juni 1995 und vom 28. Februar 1996 auf Auszahlung der nicht abgegoltenen MDL aus den Jahren 1993, 1994 und 1995 gemäß § 49 BDG 1979 nicht statt. Allein der Umstand, dass sich Bedienstete über die dienstplanmäßig vorgesehene Zeit - aus welchen Gründen auch immer -

länger im Amtsgebäude aufhielten, begründe keinen derartigen Anspruch. Für eine ausdrückliche Anordnung der geltend gemachten MDL fehle in der Sachverhaltsdarstellung jeglicher Anhaltspunkt. Es treffe nicht zu , dass im konkreten Einzelfall vom Dienstgeber ein Abgehen von der Limitierung (36 Überstunden pro Monat bis 31. Dezember 1994 und 32,5 Überstunden pro Monat ab 1. Jänner 1995) verfügt worden wäre. Dies werde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Voraussetzungen für eine "unausgesprochene, konkludente Anordnung von Überstunden", wie der Beschwerdeführer sie behaupte, lägen nicht vor. Eine derartige Anordnung ersetze keinesfalls die Beauftragung des Beamten mit der Erbringung von Mehrleistungen. Sie greife vielmehr nur in jenen Fällen, in denen eine Pflicht zur Mehrleistung verfügt werde, ohne dass in der Anordnung ausdrücklich das Wort "Überstunde" enthalten sei. Fehle dieser Terminus, liege eine anspruchsbegründende Anordnung des Dienstgebers im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 BDG 1979 auch dann vor, wenn sie auf die Ausführung von Arbeiten bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet gewesen sei und im Zeitpunkt ihrer Erteilung (und nicht in Folge von Umständen, die erst nachträglich eingetreten seien und bei der Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar gewesen seien) von vornherein festgestanden habe, dass die Erfüllung des Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig mache.

Nach dem Konzept des BDG 1979 sei es nicht Sache des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben und das dafür erforderliche Zeitausmaß bis zu einer allfälligen Beschränkung seitens des Dienstgebers zu definieren. Der Beamte habe seine dienstlichen Aufgaben vielmehr grundsätzlich so einzuteilen, dass er in der vorgegebenen Dienstzeit das Auslangen finde. Darüber hinausreichende Leistungen habe er nur dann zu erbringen, wenn sie ihm vom Dienstgeber ausdrücklich angeordnet und in dem Bewusstsein vorgeschrieben würden, dass sie im Rahmen der herkömmlichen Dienstzeit nicht erledigt werden könnten. Darauf, dass der Dienstgeber nichts unternommen habe, um seine Dienstleistung zu beschränken, komme es überhaupt nicht an. Für die Mitarbeiter des LSR gelte Gleitzeit, damit komme § 49 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 nur insoweit zum Tragen, als der Beschwerdeführer durch Mehrdienstleistungen den maximalen Rahmen dieses Zeitmodells überdehne. Überdies müssten die in dieser Bestimmung aufgelisteten Kriterien kumulativ und nicht alternativ erfüllt sein, wobei diesbezüglich Angaben in den verfahrensgegenständlichen Anträgen fehlten und auch von Amts wegen durchgeführte Nachforschungen nichts ergeben hätten.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Anordnung der von einem Landesschulinspektor zu erfüllenden dienstlichen Aufgaben ergebe sich einerseits aus der Ernennung auf diese Funktion, andererseits konkret aus den im Schulunterrichtsgesetz und den verschiedenen Verordnungen und Erlässen (z.B.: Leistungsbeurteilungsverordnung, Reifeprüfungsverordnung, Schulveranstaltungsverordnung u.a.) festgelegten Bestimmungen. Die einzelnen Aufgabenbereiche pädagogischer und administrativer Art seien teils im Geschäftsverteilungsplan des Landesschulrates, teils (bezüglich der Schulinspektion) in der Allgemeinen Weisung über die Durchführung der Schulinspektion festgelegt. Konkretere Weisungen über die Durchführung dieser Aufgaben im Einzelnen seien dem Landesschulinspektor vom Landesschulrat (Abteilungsleiter; Amtsdirektor) praktisch nicht erteilt. Die Erfüllung der anfallenden Aufgaben, aber auch die initiative Setzung z. B. von pädagogischen Schwerpunktmaßnahmen durch den Landesschulinspektor obliege völlig dessen freier Dienstausübung und -einteilung. Dabei ergäben sich im Laufe eines Schuljahres regelmäßig und offensichtlich zwangsläufig (bei einer bestimmten Zahl zu betreuender Schulen) Spitzenbelastungen, die nur mit einem weit über dem Limit liegenden Mehrdienstleistungsaufwand zu bewältigen seien. Dies sei meistens in den Monaten März, Mai, Juni, Oktober, November (es folgt eine nähere Beschreibung der in diese Monate fallenden, über den normalen Zeitaufwand hinausgehenden Tätigkeiten) der Fall und sei auch in den vom Antrag erfassten Jahren so gewesen. Er habe in seinem Aufsichtsbereich 17 Schulen zu betreuen, die teilweise in erheblicher Entfernung voneinander lägen. Die ihn verpflichtenden, terminisierten Aufgaben in diesem Umfang seien in der normalen Arbeitszeit nachweislich nicht zu erbringen. Hätte der LSR Nachforschungen von Amts wegen angestellt, wäre bestätigt worden, dass dies bei ihm und bei allen Landesschulinspektoren seit Jahren so sei.

§ 49 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 komme nicht zum Tragen. In seiner achtjährigen Tätigkeit als Landesschulinspektor sei ihm noch nie eine Überstunde konkret angeordnet worden, auch nicht die bis zum damaligen Zeitpunkt abgegoltenen. Dass die Leistung termingebundener Arbeiten auf Grund seines übergroßen Aufsichtsbereiches zu Überstunden führe und führen müsse und dass dies zur Abwehr eines Schadens (Reifeprüfung, Aufgabenstellung zeitgerecht zum Klausurbeginn an den Schulen; provisorische Lehrfächerverteilung und Ausschreibung freier Planstellen) unverzüglich notwendig gewesen sei, davon könne sich die "Amtsdirektion" schon jahrelang überzeugen. Ihm sei nicht bewusst und es sei auch nie beanstandet worden, dass seine nicht abgegoltenen Mehrdienstleistungsüberhänge auf eine unzulängliche Arbeitsweise zurückzuführen seien. Der von ihm jährlich abgegebene Arbeitsbericht sei von der Amtsleitung nie negativ aufgenommen worden. Weisungsgemäß hätten die Landesschulinspektoren ihre Dienstleistung und ihre Überstunden bis Juli 1996 monatlich schriftlich und ab August 1996 mit Zeiterfassungsgerät täglich bzw. mit schriftlicher Zeitkorrekturmeldung am Monatsende zu melden. Eine Meldung von Überstunden (über oder bis zum Limit von 36, 32,5 und 31) innerhalb einer Woche mache im LSR niemand. Damit sei bewiesen, dass "im Zeitpunkt der Erteilung" von vornherein festgestanden sei, dass die Erfüllung seiner Aufgaben die Leistung von Überstunden im geltend gemachten Ausmaß unumgänglich notwendig machte. Es habe auch bewiesen werden können, dass die Leistung der Überstunden zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig gewesen sei.

Im Zuge des Berufungsverfahrens holte die belangte Behörde einen ergänzenden Bericht der Dienstbehörde erster Instanz zur Frage ein, in welcher Form in den in Rede stehenden Jahren die Überstundenanordnung gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgt sei. Der LSR erstattete daraufhin am 22. Jänner 1997 folgende Stellungnahme:

" ... Die Feststellung des Berufungswerbers, dass eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden nicht erfolgte, wird bestätigt. Die Schulaufsichtsbeamten des Landesschulrates für Oberösterreich dürfen bis zu einem bestimmten monatlichen Höchstausmaß Überstunden gegen Zeitausgleich 1:1,5 bzw. gegen finanzielle Abgeltung leisten. Die in diesem Rahmen erbrachten Überstunden gelten als angeordnet. Das Höchstausmaß ist aus den beim Landesschulrat für Oberösterreich aufliegenden Überstundenformularen ersichtlich: bis Februar 1995 max. 36, ab März 1995 max. 32,5. Diese Formulare lagen in den einzelnen Abteilungen auf und waren für die Überstundenmeldung zu verwenden.

..."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. April 1997 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 16 GehG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 BDG 1979 ab. Sie führte begründend aus, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1993, 1994 und 1995 Überstunden geleistet, welche bis einschließlich 31. Dezember 1994 mit 36 Stunden pro Monat und ab 1. Jänner 1995 mit 32,5 Stunden pro Monat angeordnet worden seien. Die finanzielle Abgeltung bzw. der Anspruch auf Freizeitausgleich für vom Beamten geleistete Überstunden könne nur auf Grund einer ergangenen Anordnung erfolgen. Wie sich in diesem Zusammenhang auf Grund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der Einsichtnahme in seinen Personalakt ergeben habe, habe er selbst dieses Überstundenformular verwendet, in welchem die angeordneten Überstunden ersichtlich gewesen seien. Was die Zeit nach dem 1. März 1995 betreffe, so seien sämtliche Schulaufsichtsbeamten des LSR in der Koordinationssitzung am 31. Jänner 1995 darauf hingewiesen worden, dass infolge der Einsparungsmaßnahmen die Anordnung der Überstunden auf 32,5 Stunden pro Monat herabgesetzt werde. Im Hinblick auf die erfolgten Überstundenanordnungen sei eine zusätzliche Abgeltung von Überstunden in den Jahren 1993 bis 1995 unzulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Überstundenvergütung in der gesetzlichen Höhe der §§ 16 ff GehG durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit § 49 BDG 1979 sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Als Rechtswidrigkeit des Inhalts macht er geltend, mit der generellen schriftlichen Anordnung von 36 Überstunden pro Monat sei die Anordnung zusätzlicher Überstunden nicht ausgeschlossen. Durch die Anordnung des Dienstes und das Bewusstsein des Dienstgebers, dass dieser Dienst nur durch entsprechende Überstundenleistungen erbracht werden könne, sei auch die Überstundenanordnung konkludent gegeben. Nach der Art seines Dienstes komme eine konkrete einzelne Überstundenanordnung nicht in Frage und werde faktisch auch niemals gemacht. Daraus ergebe sich, dass sich der Dienstgeber dessen ebenfalls bewusst sei. Dementsprechend sei das ersatzweise Vorgehen im Sinne des § 49 Abs. 1 BDG 1979 zweiter Satz auch überhaupt keine realistische Alternative. Ein sachgerechtes Ergebnis könne in Fällen dieser Art nur dadurch erzielt werden, dass § 49 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 seinem Standpunkt entsprechend interpretiert und angewendet werde.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, der angefochtene Bescheid weise Mängel hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens und der Bescheidbegründung auf. Es sei unbestritten, dass er die verfahrensgegenständlichen Überstunden ohne ausdrückliche oder direkte Anordnung tatsächlich geleistet habe. Während seiner achtjährigen Tätigkeit als Landeschulinspektor sei noch niemals eine einzelne Überstunde konkret angeordnet worden, dies sei aber nach der Natur des Dienstes auch überhaupt nicht zielführend möglich und eine Verpflichtung zur Einzelerfassung monatlich bzw. täglich sei erst im Sommer 1996 angeordnet worden. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens hätten sich nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Erbringung der Überstunden zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben unerlässlich gewesen sei und ob sich dessen der Dienstgeber bzw. die Vorgesetzten bei Schaffung bzw. Aufrechterhaltung der für seine dienstlichen Leistungen maßgeblichen Anordnungen bewusst gewesen seien. Er habe bereits in seinem Schreiben vom 2. Juni 1995 sowohl die volle Überstundenabgeltung (für) 1992 und das Unterbleiben einer nachfolgenden Arbeitsentlastung als auch eine konkludente Anordnung der bezughabenden Überstunden geltend gemacht. Seine Arbeit sei nicht gleichmäßig auf die einzelnen Monate verteilbar, sondern habe Schwerpunkte in den Monaten März, Mai, Juni, und Oktober, in welchen es zu einem unvermeidlich großem Überhang an nicht durch Freizeitausgleich abgegoltenen und abzugeltenden Überstunden komme (wird näher ausgeführt).

§ 49 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979) lautet:

"§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit - Überstunden gleichzuhalten, wenn

1. der Beamte einen zur Anordnung der Überstunde Befugten nicht erreichen konnte,

2. die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können, und

4. der Beamte diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung."

Im Beschwerdefall ist strittig, ob dem Beschwerdeführer über die ihm gegenüber getroffene Überstundenanordnung hinaus die Leistung weiterer Überstunden angeordnet worden ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unstrittig nicht im Bezug einer pauschalierten Überstundenvergütung (§ 15 Abs. 2 GehG) stand, vielmehr die von ihm geleisteten Überstunden im Wege der Einzelverrechnung geltend gemacht wurden. Die im Berufungsverfahren abgegebene Stellungnahme des LSR über die Handhabung der Überstundenanordnung (die geleisteten Überstunden gelten bis zu einer bestimmten Höchstzahl auch als angeordnet) hat zwar in dieser Form in die Feststellungen keinen Eingang gefunden, die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen jedoch übereinstimmend jedenfalls davon aus, dass eine bestimmte Anzahl von Überstunden (zunächst 36, später 32,5 monatlich) angeordnet war. Eine derartige Anordnung schließt, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, die (spätere) Anordnung zusätzlicher Überstunden nicht von vornherein aus.

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass sich auf Grund der ihm von Gesetzes wegen bzw. durch einschlägige Erlässe übertragenen dienstlichen Aufgaben, wobei das Erfordernis zur Leistung von Überstunden den Vorgesetzten bekannt gewesen sei, eine "konkludente" Anordnung von weiteren Überstunden ergebe. Dies ergebe sich insbesondere aus der vollen Abgeltung der Überstunden für 1992. In den Jahren 1993 und 1994 hätten sich seine Aufgaben demgegenüber nicht vermindert, sondern vermehrt. Letzterem Vorbringen ist zu entgegnen, dass eine derartige Behauptung im Verwaltungsverfahren nicht aufgestellt wurde, sodass sich ein Eingehen hierauf als sogenannte "Neuerung" aus dem Grunde des § 41 Abs. 1 VwGG erübrigt.

Ausgehend von einem dem Verwaltungsverfahren zu Grunde gelegten unveränderten Umfang der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist Folgendes festzuhalten:

Zeitliche Mehrdienstleistungen begründen nur dann einen Anspruch auf Abgeltung bzw. Ausgleich, wenn sie angeordnet sind bzw. wenn die Tatbestandserfordernisse des § 49 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 vorliegen. Dass im Sinne dieser Bestimmung den angeordneten Überstunden gleichzuhaltende Überstunden geleistet worden seien, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und kann schon deshalb ausgeschlossen werden, weil es nach seinem eigenen Vorbringen im Verwaltungsverfahren jedenfalls an der zeitgerechten schriftlichen Meldung gemäß § 49 Abs. 1 zweiter Satz Z. 4 leg. cit. gefehlt hat. Eine "gleichzuhaltende Überstunde" liegt aber schon dann nicht vor, wenn nur eine der im Gesetz unter den Z. 1 - 4 des § 49 Abs. 1 leg. cit. enthaltenen Voraussetzungen nicht gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 94/12/0110).

Eine anspruchsbegründende Anordnung iSd § 49 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 von Überstunden kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur ausdrücklich unter Verwendung des Wortes "Überstundenanordnung" erfolgen. Sie liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Antrag auf die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und schon im Zeitpunkt der Erteilung (und nicht erst infolge von Umständen, die nachträglich eingetreten sind und daher bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren) von vornherein feststand, dass die Erfüllung dieses Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht (vgl.  dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 10. März 1977, Slg. Nr. 9272/A, das vorerwähnte Erkenntnis vom 21. April 1999, uva). In einer derartigen Vorgangsweise wurde daher eine individuelle konkludente Anordnung von Überstunden gesehen.

Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht rechtfertigt allein der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht die Annahme, in der Übertragung dieser Aufgaben sei bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden (im Beschwerdefall von zusätzlichen Überstunden) zu sehen. Dass er mit den ihm angeordneten Überstunden nicht das Auslangen gefunden habe und ihm auch nicht mitgeteilt worden sei, welche Aufgaben er unerledigt lassen solle, vermag daran nichts zu ändern, dass er die geltend gemachten Mehrleistungen nicht auf Grund einer Weisung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung erbracht hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einer diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage zum Ausdruck gebracht, dass das Vorhandensein von Rückständen in einem Referat iVm der Zuteilung dieses Referates für sich allein noch keine schlüssige Anordnung von Überstunden darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1990, Zl. 88/12/0069). Der Beschwerdeführer bringt nun darüber hinaus vor, er habe in gewissen Zeiträumen auch unaufschiebbare Tätigkeiten zu verrichten gehabt, für deren Erledigung die ausdrücklich angeordneten Überstunden nicht ausreichend gewesen seien, was dem Dienstgeber auch bekannt gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer einerseits die ausdrückliche Weisung erteilt wurde, nicht mehr als das festgelegte Überstundenausmaß in Anspruch zu nehmen, während ihm andererseits durch (generelle) Weisung (Geschäftseinteilung) ein Ausmaß an unaufschiebbaren Aufgaben übertragen wurde, das damit nicht zu bewältigen war. In der letztgenannten (generellen) Weisung kann aber deshalb keine konkludente Anordnung von Überstunden erblickt werden, weil im Hinblick auf die ausdrückliche Erklärung der Dienstbehörde, nach der das Ausmaß der Überstunden limitiert sei, bei Überlegung aller Umstände doch die Absicht des Dienstgebers, zusätzliche Überstunden anordnen zu wollen, zu verneinen war.

Der Beschwerdeführer, der nach seinem Vorbringen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils in einzelnen Monaten eines Jahres regelmäßig unumgängliche, weder vorziehbare noch in das Folgemonat verschiebbare (zusätzliche) Aufgaben zu erfüllen gehabt hat, hätte in diesen Monaten daher zunächst - im Rahmen seiner Gestaltungsmöglichkeit - weniger dringliche Angelegenheiten verschieben, sodann mit seiner Dienstbehörde Kontakt aufnehmen, diese auf die unumgängliche Notwendigkeit der Leistung weiterer Überstunden hinweisen und auf die Anordnung weiterer Überstunden im Sinne des § 49 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 dringen oder - allenfalls - nach § 49 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 vorgehen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass ein derartiges Vorgehen letztlich auch dazu führen könnte, dass der Beamte, wenn über sein Bemühen keine (weitere) Überstundenanordnung erfolgt, erforderliche Tätigkeiten, allenfalls auch dringender Natur, nicht zu erledigen hätte, ohne dass ihm daraus etwa disziplinäre Konsequenzen erwachsen könnten. Die Verantwortung für eine derartige (jedenfalls unzweckmäßige) Vorgangsweise hätte die Dienstbehörde zu tragen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 11. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120188.X00

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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