Norm
ZPO §273Rechtssatz
Die Anwendung des § 273 ZPO wird auch durch eine schuldhafte - fahrlässige oder sogar vorsätzliche - Herbeiführung des Beweisnotstandes nicht ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040479Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017