RS OGH 1974/3/7 6Ob18/74, 1Ob639/83, 2Ob63/08s, 1Ob129/14y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1974
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Norm

ABGB §863 FI
ABGB §1100 D
ABGB §986 F

Rechtssatz

Ist der Bestandzins wertgesichert, hat aber eine laufende Abrechnung der jeweiligen Bestandzinse stattgefunden und hat der Bestandgeber nur den Normalzins ohne jede weitere Erklärung verrechnet, entgegengenommen und quittiert, hat er damit konkludent auf die sich auf Grund der Wertsicherungsklausel für die vergangenen Zinsperioden ergebenden Erhöhungsbeträge verzichtet.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 18/74
    Entscheidungstext OGH 07.03.1974 6 Ob 18/74
    Veröff: MietSlg 26121/4
  • 1 Ob 639/83
    Entscheidungstext OGH 01.06.1983 1 Ob 639/83
    Vgl
  • 2 Ob 63/08s
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 63/08s
    Vgl aber; Beisatz: Ohne Vorliegen besonderer, im jeweiligen Einzelfall für einen schlüssigen Verzicht sprechender Umstände ist jedoch davon auszugehen, dass der Bestandgeber innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist Wertsicherungsbeträge rückwirkend geltend machen kann. (T1)
  • 1 Ob 129/14y
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 129/14y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014387

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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