Norm
ABGB §863 FIRechtssatz
Ist der Bestandzins wertgesichert, hat aber eine laufende Abrechnung der jeweiligen Bestandzinse stattgefunden und hat der Bestandgeber nur den Normalzins ohne jede weitere Erklärung verrechnet, entgegengenommen und quittiert, hat er damit konkludent auf die sich auf Grund der Wertsicherungsklausel für die vergangenen Zinsperioden ergebenden Erhöhungsbeträge verzichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014387Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.09.2014